Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1904-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1904) · p. 429

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1904)
Article
Dr. G., Bernstadt in Schlesien
Date
1904-07-01
Page
429 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2316602-2316714-2316722-2333527--12677-2333653
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 439 Non den vier Söhnen der Schwester meines Vaters, die ihrer Militärpflicht sämtlich genügt haben, machten zwei den Feldzug 70/71 mit; von diesen erhielt einer das Eiserne Kreuz II. Klaffe. Von den beiden andern Vettern, die in Garderegimentern dienten, avancierte der eine zum Vizefeldwebel der Reserve. Mein verstorbener Vater, der bereits ^866 mit der Leitung des Depeschenverkehrs betraut worden war, erhielt im Feldzuge 1870/71 den Kronencrden IV. Klaffe am Erinnerungsbande für Samariter. Seine drei Söhne, darunter ich fclbst, haben aktiv gedient. Posen, Juli. Ueber die ungünstige Behandlung der nach Rußland reisenden deutschen Kaufleute jüdischen Glaubens wird in dem neuesten Berichle der hiesigen Handelskammer gesagt: „Diese Behandlung hat einen noch verschärften Auedruck in dem Zirkular des russischen Finanzmmisteriums vom 27. November (10. Dezember) 1900 gefunden, nach welchem einerseits die ab I. (14.) Januar 1901 eingetretene Ermäßigung der Staatsgewerbesterer (von öOO auf 15)0 Rubel) auf diejenigen ausländischen Handlur.gshäuser, deren Inhaber Israeliten sind, keine Anwendung findet, andererseits ausländische Firmenchefs israelitischen Glaubens, die von dm Ministerien der Finanzen, des Innern und Aeußern die Genehmigung zur Unterhaltung von Kontoren, Magazinen, Depots usw. in Rußland erhalten haben, 000 Rubel Staatsgewerbesteuer auch dann zahlen muffen, wenn sie nur Detailhandel betreiben. Nehmen wir hierzu noch die besonders bedenkliche Tatsache, daß die russischen Behörden formell berechtigt sind, deutschen Juden überhaupt den Handelsbetrieb in Rußland zu untersagen, so gelangen wir zu der Ueberzeugung, daß auf diese Weise nicht nur die durch den Handelsvertrag bezweckte Stabitität der beiderseitigen Handelsbeziehungen keineswegs garantiert erscheint, sondern Rußland sogar in der Lage ist, fiir einen Teil der deutschen Untertanen den Handelsvertrag jederzeit einseitig außer Kraft setzen zu können. Dieser Teil der Reichsangehörigen darf in dieser Hinsicht aber die besondere Fürsorge der Reichsregierung erwarten, weil speziell im Osten Deutschlands gerade die Firmeninhaber und Handlungsreisenden israelititischen Glaubens vorzugsweise Vermittler des deutsch-russischen Handelsverkehrs sind. Auch scheint uns die Behandlung ausländischer Juden in Rußland keineswegs eine rein interne Angelegenheit des russischen Staates zu sein, sondern die Reziprozität, wie sie Artikel 12 des bisherigen Handelsvertrages stcherstellen will, dürfte unseres Ermessens auch durch konfessionelle Unterschiede nicht durchbrochen werden, zumal auch das deutsche Reich

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.