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Im deutschen Reich · 1904-06-01 · Heft 6 (Juni 1904) · p. 365

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 6 (Juni 1904)
Article
Ingolstadt
Date
1904-06-01
Page
365 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Korrespondenzen- 365 Ingolstadt, 2. Juni. Die „Jngolstadter Zeitung" berichtet über eine am 20. v. Mts. abgehaltenen Sitzung der Strafkammer des Königs. Landgerichts Eichstätt: ^Rudolf Freiherr Schenk v. Geyern, geboren 1846, Rechtsanwalt in Ingolstadt, schon vorbestraft, ist angeschuldigt eines Vergehens der Beleidigung eines Beamten. In einem Zivilprozeß zwischen dem Rittmeister Röder in Landshut und dem Spediteur Hopp von Germersheim war Freiherr von Schenk Vertreter des Rittmeisters Röder. In diesem Zivilprozeß wurde vom Königs. Amtsgerichte Ingolstadt unter Vorsitz des Amtsrichters Lang am 26. November vor. Js. ein Urteil erlassen, nach welchem Rittmeister Röder zur Zahlung einer geforderten Summe an Hopp verpflichtet wurde. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt, dieselbe aber wieder zurückgezogen. Am 28. November schrieb nun Freiherr v. Schenk an Rittmeister Röder einen Brief, in welchem unter anderem die Ausdrücke standen: „Der erstrichterliche Entscheid scheint überhudelt zu sein, der Scharfsinn Jerusalems würde bei einem hebräischen Dackel kritischer sein; es scheint, das; man in Ingolstadt das blaue Tuch nicht gern sehe; gegen Sympathie und Antipathie läßt sich nicht streiten." Dieser Brief, welcher behufs Kostenliquidation zu den Akten kam, kam dadurch in die Hände des Herrn Amtsrichters Lang, der israelitischer Konfession ist. Dieser händigte den Brief seinem Vorgesetzten, dem Herrn Präsidenten des König!. Landgerichts Eichstätt, ein, welcher gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Beleidigung stellte. Von Seite der Staatsanwaltschaft wurde beantragt, da, nachdem ein Wahrheitsbeweis nicht erbracht sei und von der Anwendung des § 193 Umgang genommen werden müsse, das Vergehen der Beleidigung nach § 185 und 186 gegeben sei, den Angeklagten in Anbetracht der Vorstrafe diesmal nicht mit Geld zu bestrafen, sondern gegen denselben eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 1 Monat auszusprechen. Freiherr v. Schenk stellte in längerer Ausführung die Beleidigungen in Abrede und erwartete einen Freispruch, eventuell, wenn das Gericht eine strafbare Handerblicken sollte, eine geringe Geldstrafe. Urteil: „Freiherr Rudolf Schenk v. Geyern ist schuldig eines Vergehens der Beleidigung nach 8 185 und 186 und wird zu einer Geldstrafe von 600 Mk. eventuell 60 Tage Gefängnis und zur Tragung der Kosten verurteilt."

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