Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1904)
- Article
- Eisenach
- Date
- 1904-06-01
- Page
- 363 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 363 (S)Ia§ Bier zu trinken. Kaum hatte M. das Lokal betreten, als er non Schunke in beleidigender Weise gehänselt wurde. Die Unterhaltung, die von seiten der Angeklagten nur in mauschelndem Tone gepflogen wurde, wurde von der Hymne vom „kleinen Cohn* durch das (Grammophon begleitet, die Schunke eigenhändig in das Instrument eingeschaltet hatte. Herr M. zog es vor, das Schützenhaus ohne ein Wort des Protestes zu verlassen und sich nach dem Gasthaus zum Stern zu begeben. Es dauerte aber nicht lange, so kamen auch die vier Angeklagten in den „Stent*, und der antisemitische Tanz begann von neuem. Als auch Leipold den M. durch Redensarten verspottete, was er im Schützenhause nicht getan, riß diesem die Geduld und er sagte Zu Leipold: „Sie wollen ein gebildeter Mensch sein. Sie benehmen sich ja wie ein Kaffer.* Daraufhin wollte Leipold aus M. einschtagen, dieser parirte den Schlag und es kam zu einem gegenseitigen Ringen, bei dem beide Zu Boden stürzten. M. aber brach dabei einen Arm bezw. renkte er sich denselben aus. Als M. mit Leipold am Boden lag, stiftete der Mitangeklagte Werner Frieden mit den taktvollen Worten: „Schämen Sie sich, Leipold, daß Sie sich mit einem Juden herumprügeln.* (!) M. begab sich in ärztliche Behandlung und war 9 Wochen erwerbsunfähig. Der Angeklagte Schunke bestritt, den M. in der Verhandlung durch Redensarten beleidigt zu haben; er gab nur zu, den „kleinen Eohn" auf die Walze gebracht zu haben. Auch das Ehepaar Weber behauptete, weder im Stern noch im Schützenhause den M. beleidigt, noch die Unterhaltung im „mauschelnden Tone* geführt zu haben. Leipold gab den Tatbestand zu. Die drei ersten Angeklagten gingen auf einen Vorschlag des Vorsitzenden, die Beleidigungen durch eine angemessene Buße zu sühnen, sofort ein und es kam folgender Vergleich zu Stande: „Die Angeklagten zahlen dem Nebenkläger 350 Mk. Buße und übernehmen die Kosten des Verfahrens einschließlich die des Nebenklägers usw. Die Beklagten nehmen die Beleidigung unter dem Ausdruck des Bedauerns zurück.* Infolge dieses Vergleichs blieb nur noch die Körperverletzung abzuurteilen. Wegen dieser erhielt Leipold 20 Mk. Geldstrafe. Für den Bruch des Armes konnte Leipold nicht verantwortlich gemacht werden. — So endete ein Vorgang, der als ein Produkt jener wüsten antisemitischen Hetzereien anzusehen ist, mit der bei .Gelegenheit der letzten Reichstagswahten gerade der Heldburger Bezirk heimgesucht wurde.* — Der Kandidat der Bündler und Antisemiten war Freiherr von Wangenherm, der in der Stichwahl dem Kandidaten der freis. Volkspartei Dr. Müller unterlag.