Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1904)
- Article
- E. F., Chemnitz
- Date
- 1904-01-01
- Page
- 58 (sequence 2)
- Language
- German
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58 deutschen Reich. fallen ließ: „In meiner Heimat herrscht Befremden darüber, daß das Justizministerium zum Vorsitzenden eines Schwurgerichts einen Juden ernannte; das hatte man vermeiden sollen," ist nicht zu verwundern. Der verstorbene Landgerichtsrat Juflizrat Johannes Meyer galt allgemein als eine Zierde des Richterstandcs; seine Andenken wird durch diese Aeußerung nicht geschmälert. Auch von christlicher Seite dürfte man es begreiflich finden, daß ein Antisemit seiner Natur und Gewohnheit gemäß dem toten Schwurgerichtspräfidenten den Fußtritt nicht schenken konnte. C. M., Weimar. Vielleicht klart es Ihre Mitbürger über den Charakter des Großmeisters des „Deutschen Bolksbundes" auf, wenn sie erfahren, daß er in seinem Organ „Deutsche Hochwacht" eine ihm von dem Oberbürgermeister von Weimar Geh. Regierungsrat Pabst zugesandten Berichtigung zwar zur Vermeidung der Bestrafung vollinhaltlich veröffentlicht, aber mit der höhnischen Ueberschrift versieht: „Eine amtliche Anerkennung der in Nr. 280 der „Deutschen Hochwacht" ein Leitartikel „Vor dem Altäre" von uns gegebenen Schilderung eines Judenbegräbnisses in Weimar." Die Zuschrift des Oberbürgermeisters lautet: „Ich ersuche Sie, folgendes in Ihrem Blatte auf Grund des Paßgesetzes alsbald abzudrucken: Ihre Artikel in Nr. 280 und 283 Ihrer Zeitung beruhen auf Unrichtigkeit, wie das in beglaubigter Abschrift beifolgende Protokoll über die Vernehmung des Friedhofsverwaltcrs Zandter hier beweist; unser Friedhof, der der politischen Gemeinde gehört, ist nebst der Kapelle konfessionslos (!), und es werden auf dem Friedhofe alle Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie einer Konfefiion angehören oder nicht, beerdigt. Der Friedhof ist eben konfeflionslos; nur die Beerdigungsfe'.er richüt sich nach der Konfeffion, und es enthält die Begräbnisordnung nur die Bestimmung, daß bei nicht christlichen Beerdigungen die Zeichen christlicher Gottesverehrung, namentlich das Kruzifix, aus der Begräbniskapelle entfernt werden. Dieses ist geschehen und in keiner Weise gegen ein Gesetz oder eine.Vorschrift verstoßen worden. Der Oberbürgermeister: Pabst, Geh. Reg.-Rat." Dazu bemerkt die „Hochwacht" u. a.: „Die Konfessionslosigkeit" der Kapelle haben wir ja gerade gerügt. Wir haben nicht im Entferntesten behauptet, daß gegen ein Gesetz verstoßen worden sei, sondern getadelt, daß es kein Gesetz gibt, daß solchen Ungeheuerlichkeiten begegnet. Es schien uns eben hohe Zeit, daß einmal jemand daran „Anstoß nehme." — Herr Hans von Mosch kann sich ja aus einem „konfessionellen" Friedhof begraben lassen — daran wird sicher kein Jude Anstoß nehmen!