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Im deutschen Reich · 1903-04-01 · Heft 4 (April 1903) · p. 310

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 4 (April 1903)
Article
Nürnberg
Date
1903-04-01
Page
310 (sequence 2)
Language
German
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310 Im deutschen Reich. Simultanschule in segensreicher Weise wirkte. Nicht der geringste Anstand hatte sich während dieser Zeit ergeben. Diese Tatsache steh: in grellem Gegensätze zu den Anschauungen des verflossenen Kultusministers Dr. von Landmann, die wir als eine persönliche Ansicht des früheren Ministers betrachten. Wir hoffen deshalb, daß der jetzige Kultusminister der übrigens urplötzlich von Herrn Dr. von Landmann kundgegebenen Anschauung bezüglich der Anstellung israelitischer Lehrkräfte an der Volksschule nicht beistimmt." — Bei der Beerdigung auf dem hiesigen Friedhofe hob Rabbiner Dr. Ziemlich hervor. daß der Heimgegangene ein vollgilüges Zeugnis dafür abgelegt habe, daß auch ein Bekenner der Religion, deren heiliges Buch Völker erzogen habe und noch immer erziehe, nicht unwürdig sei, dem edlen Beruf eines Volkserziehers anzugehören. Der Verstorbene habe gezeigt, daß eine jüdische Lehrkraft sich die Liebe der Kinder, das Vertrauen der Eltern, die Achtung der Berufsgenoffen, die Anerkennung der Vorgesetzten in hohem Maße zu erwerben und zu verdienen vermöge. Hieraus widmeten mit den Kränzen namens des Bezirkslchrervereins Lehrer Dürr und im Namen der Lehrer des Karthäuserschulhauses Lehrer Limberger tief empfundene Worte. Ein Grabgesang des Lehrerchors beschloß die eindrucksvolle Feier. © Karlsruhe, 2. April. Die „Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege" veröffentlicht nachstehende Entscheidung des Großh. badischen Verwaltungsgerichtshofes: „Zu § 30 P. St.--G.-B. und § 33 Gew.-O. Begriff des rechts- und ordnungswidrigen Zustandes. Recht des Wirtes zur Abweisung von Gästen." (16. September 1902, Nr. 1301. I. A., Gastwirt in O. gegen Bezirksamt W., Aushebung einer polizeil. Verfügung betr.) Ein Gastwirt hatte der Aufschrift auf seinem Wirtsschild den Zusatz beigefügt: „Judenreines Haus." Der Aufforderung des Bezirksamtes zur Beseitigung dieses Zusatzes kam derselbe nicht nach, das Bezirksamt ordnete deshalb auf Grund des § 30 P. St.-G.-B« die zwangsweise Entfernung dieses Zusatzes an. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof ab gewiesen. Aus den Gründen ist hervorzuheben-. Die angefochtene Verfügung stützt sich aus §30 P. St.-G.-B., und es fragt sich daher zunächst, ob durch das Anbringen der Aufschrift „Juden reines Haus" ein rechts- und ordnungswidriger Zustand geschaffen ist. Mit dieser Aufschrift will Gastwirt A. dem Publikum kundgeben, daß in seinem Gasthaus keine Juden verkehren, und daß er nicht gewillt ist, Inden in sein Gasthaus auszunehmen. Hierin liegt an sich keine Rechts- und Ordnungswidrigkeit. Die Konzession zum Gastwirtschafts-

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