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Im deutschen Reich · 1903-01-01 · Heft 1 (Januar 1903) · p. 98

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 1 (Januar 1903)
Article
Königsberg i. Pr.
Date
1903-01-01
Page
98 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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98 Im deutschen Reich. der Diskussion beteiligten sich die Herren Sekretär Klein, Dr. Vogelstein, der dabei auch der Verdienste des Königsbergers Raphael Kosch um die preußischen Juden gedachte, Dr. Hoppe, der für die Zionisten eine Lanze brach, und Justizrat Dr. Fuchs. Wohl sämtliche Anwesende erklärten dann ihren Beitritt. Das vorbereitende Komitee wurde vorläufig auf ein Jahr in derselben Zusammensetzung beibehalten. Kassierer ist Herr Bankier Cohn in Firma Samter Nachfolgern" O Janowitz, 5. Januar. Am Sylvester-Abend sind hier am jüdischen Gotteshause mehrere Scheiben zerschossen worden. Hamburg, 2. Januar. Das Organ der hiesigen Antisemiten, das „Deutsche Blatt" brachte an hervorragender Stelle am 15. v. Mts. nachstehende Bekanntmachung: „Im Namen des Königs! In Sachen der offenen Handelsgesellschaft A. Wertheim zu Berlin, Klägerin gegen den Herausgeber des „Deutschen Gewerbe- und HündelsölaLtes" Herrn Heinrich Poeschl zu Berlin, Großbeerenstr. 21, Beklagten, wegen unlauteren Wettbewerbes hat die 14. Kammer für Handelssachen des König!. Landgerichts I in Berlin am 11. Dezember 1901 für Recht erkannt: Der Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, I. die von ihm in dem „Deutschen Gewerbe- und Handelsblatt" veröffentlichten Behauptungen »daß bei der Firma A. Wertheim ein Teppich für 430 Mk. verkauft worden ist, von dem sich herausgestellt hat, daß er in gleicher Beschaffenheit bei der Firma Rud. Hertzog für 200 Mk. verkauft werde", nicht ferner zu verbreiten bei Vermeidung einer öffentlichen Strafe von 500 Mk. für jeden Fall der Zuwiderhandlung: II. zu dulden, daß Klägerin in folgenden Zeitungen: (es folgen die Namen von 15 Zeitungen) auf Kosten des Beklagten binnen einer Frist von I Monat vom Tage der Rechtskraft des Urteils an bekannt macht, daß ihm die Verbreitung der vorstehenden Behauptungen frei Vermeidung einer öffentlichen Strafe von 500 Mk. untersagt ist, III. an die Klägerin 2000 Mk. nebst 4% Zinsen seit Klagezustelluug zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2000 Mk. vorläufig vollstreckbar. Ausgesertigt, den 30° December 1901. (Siege! und Unterschrift des Gerichtsschreibers.) Auf Me hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten Poeschl hat der sechste Civüsenat des König!. Kammergerichts das obige Urteil zu I und II aufrecht erhalten und zu III die Berufung des Beklagten mir der Maßgabe zurückgewieseu, daß der Beklagte an die Klägerin nur 500 Mk. nebst 40J Zinsen feit der Klagezustellung zu. zahlen hat: sämtliche Kosten des Rechtsmittels sind denn Beklagten auferlegt.

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