Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 11 (November 1902)
- Article
- Hamburg
- Date
- 1902-11-01
- Page
- 641 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 641 zurückhalten, daß er unseren Vertretern gegenüber sicher niemals bewußt ungerecht verfuhr. Wir glauben, daß es in jüdischen Reihen nur Wenige geben dürfte, die es gleich ihm verstehen würden, auch den Verfechtern antisemitischer Anschauungen gegenüber die gleiche Unparteilichkeit und Sachlichkeit zu beweisen, wie allen übrigen Mitgliedern der Bürgerschaft. Und ebenso, wie wir sein Verhalten, mag es auch selbstverständlich gewesen sein, mit Dank anerkennen, so wollen wir auch seine außergewöhnliche Begabung und parlamentarische Gewandtheit durchaus gelten lassen. In diesem Punkte war er ein Präsident, der so bald keinen gleichwerthigen Nachfolger finden dürfte. Auch, wo es galt, die Rechte der Bürgerschaft gegenüber dem Senate aufrecht zu erhalten, fehlte er nie. Das Alles wollen wir gerne aussprechen, und glauben, daß solches Lob aus unserem Munde mehr wiegen und den Hinterbliebenen mehr Trost geben dürfte, als mancher andere Nachruf, der dem so plötzlich und früh Verstorbenen gewidmet worden ist." ** München, 2. November. Am 22. v. Mts. fand in Nürnberg die Enthüllung des von dem Kommerzienrath Ludwig Gerngros und seiner Gemahlin der Stadt zum Geschenk gemachten Kunstbrunnens lNeptunbrunnenss statt. Der Bürgermeister Geheimer Hofrath Dr. von Schuh hielt die Festrede. Zum Schluß der Feier überreichte der Staatsminister des Innern, Freiherr von Feilihsch, dem Kommerzienrath Gerngros das ihm von Sr. königlichen Hoheit dem Prinzregenten verliehene Ritterkreuz des Verdienstordens der bayrischen Krone, eine Auszeichnung, mit welcher der persönliche Ade! verbunden ist. Kommerzienrath Gerngros ist der erste Jude in Nürnberg, dem der Adel verliehen wurde. *4* Karlsruhe, 2. November. Ein Wirlh in einem Kurorte des badischen Schwarzwaldes, hatte auf dem Tache seines Wirtshauses ein Schild und auf diesem den Zusatz „Judenreines Haus" angebracht. Auf Beschwerde einiger Touristen gab das großherzogl. Bezirksamt W., dem Wirthe aus Grund § 30 bc§ Polizeistrafgesetzbuches die Beseitigung dieses Zusatzes auf. Gegen diese Verfügung erhob der Wirth Klage beim Berwaltungsgerichtshofe, der unter Auferlegung der Kosten den Kläger aus folgenden Gründen abwies: An sich liege zwar in der Kundgebung keine Rechts- und Ordnungswidrigkeit im Sinne des 8 30 P.-St.-G.-B.; denn die Konzession zum Betrieb einer Wirthschaft begründe keine Verpflichtung zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes; mit der Fassung .Judenreines Haus" würde aber zugleich der