Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 8 (August 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-08-01
- Page
- 443 (sequence 1)
- Language
- German
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Korrespondenzen- 443 Korrespondenzen. Berlin, 15. August. In dem Centralblatte für die gesammte Unterrichts Verwaltung in Preußen veröffentlicht das Kultusministerium folgende Entscheidung des Strafsenats des Berliner Kammergerichts über die Verpflichtung jüdischer Kinder zum Schulbesuche an jüdischen Feiertagen: „Nach 61 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältniffe der Juden sind die Juden schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an dem Unterrichte in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten oder ihnen durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntniffen zu Theil werden zu lassen. Nur zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nach § 62 a. a. O. nicht verpflichtet. Da sonach eine regelmäßige Theilnahme für den Unterricht in den Ortsschulen vorgeschrieben und von den Untcrrichtsgegeuständen ausdrücklich nur der christliche Religionsunterricht ausgenommen ist, so besteht an sich für jüdische Kinder, wenn sie die Ortsschule besuchen, die Verpflichtung, auch den an jüdischen Feiertagen an dieser Schule stattfindenden Unterricht zu besuchen. Der Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten hat jedoch in den Erlaffen vom 6. Mai 1859 4. April 1868 und 5. April 1884 (abgedruckt bei Schneider und v. Bremen: das Volksschulwesen im preußischen Staate, Bd. IIL S. 62, 63) angeordnet, daß, wenn die Eltern der jüdischen Kinder ans religiösen Motiven wünschen, daß ihre Kinder an den Sonnabenden und jüdischen Feiertagen von dem Besuche der Schule entbunden werden, diese Ansprüche Berücksichtigung finden und die Kinder und zwar auch solche, welche die Volksschule besuchen, an diesen Tagen von der Theilnahme an dem Unterrichte durch die Schulaufsichtsbehörden dispensiert werden sollen. Die Eltern können sonach nicht für befugt erachtet werden, nach ihrem Belieben ihre Kinder an den jüdischen Feiertagen ohne Weiteres von dem Besuche der Schule fernzuhalten, vielmehr ist ihnen dies nur gestattet auf Grund einer von Seiten der Schulaufsichtsbehörde erfolgten Dispensation, über deren Eltheilung die angezogenen Erlasse des Ministers ergangen sind. Eine Schulversäumniß,