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Im deutschen Reich · 1902-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1902) · p. 382

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1902)
Article
Gießen
Date
1902-06-01
Page
382 (sequence 2)
Language
German
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382 Im deutschen Reich. der infriminierten Notiz scharf gekennzeichnet. Da der Name des Einsenders jener Notiz im Laufe der Verhandlung bekannt wurde, ist nun auch gegen diesen Klage erhoben worden. Dresden, 5. Juni. Mehrere Mitglieder der Gemeinde in Plauen hatten am 29. September 1900 dem dortigen Vorstände ihren Austritt aus der Gemeinde für den 30. September schriftlich erklärt. Der Vorstand sah diese Kündigung als wirkungslos an und ersuchte, da die Mahnung zur Zahlung der Beiträge erfolglos blieb, den Stadtrach um Zahlungsvollstreckung, welche, nachdem ein bei der Kreis* Hauptmannschaft eingelegter Rekurs abgewiesen worden war, am -23. August 1901 ausgeführt wurde. Nun erhoben die Betroffenen die Anfechtungsklage beim Oberverwaltungsgericht und machten dabe geltend, 1) daß die jüdischen Gemeinden nicht zu den allerkannten Religionsgesellschaften gehören, sondern Vereine seien, deren Beiträge nach den Vorschriften der Eivilprozeß-Orduuug und nur von ihren Mitgliedern eiugetrieben werden dürften, was sie, die Kläger, nach ihrer Austritts-Erklärung nicht mehr gewesen seien; 2) daß die Bildung jüdischer Religionsgemeinschaften nicht durch Beschluß eines Ressortministers, sondern nur durch Gesetz erfolgen könne; :>) daß ein ein* zelnes Ministerium nicht im Wege der Statuten-Genehmigung einen Verein in eine juristische Person verwandeln und ihm die Kompetenz verleihen könne, von seinen Mitgliedern Steuern zu erheben und dieselben ohne Weiteres mit Hülfe der Verwaltungs-Behörden einzuziehen. In seiner Entscheidung erklärte hierauf der II. Senat des Oberverwaltungsgerichts, daß „die jüdischen Religionsgemcinden in Sachsen, wenngleich nicht zu den aufgenvmmenen im Sinne von 8 56 Absatz 1 der Verfassungsurkunde, so doch zu den anerkannten im Sinne von $ 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1870 gehören. Unrichtig sei auch, daß die Bildung jüdischer Religionsgemeinden nur durch Gesetz erfolgen könne, vielmehr dürfe laut § 57 der Verfassung das Kultusministerium die Genehmigung zur Bildung einer Gemeinde nicht versagen, wenn ohne dieselbe der jüdische Kultus nicht gepflegt werden könne Hingegen erkannte das Oberverwaltnngsgericht an, daß juristische Personen, soweit sie Finanzgewalt beanspruchen, nicht durch Administrativ-Alte geschaffen werden können, und daß keine gesetzliche Bestimmung eristicre, welche die Steuerforderung der jüdischen Gemeinde und die auf ihren Antrag eingeleitete Zwangsvollstreckung begründen könne. Darum sei das wid'r die Kläger eingeleitete Verfahren als unzulässig aufzuheben und die Rückzahlung der von denselben entrichteten Kosten zu verfügen.

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