Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1902)
- Article
- Konitz
- Date
- 1902-06-01
- Page
- 380 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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380 Im deutschen Reich wiederholt bezcichnete Fährte nicht als die richtige erkannt wird, werden die Mörder Ernst Winter's nicht gefaßt werden. Alle diese „neuen Spuren" haben nur den Zweck, dem auf Juden lastenden Verdacht eine andere Richtung zu geben." Woher Herr Bruhn die Ueberzeugung hat, daß die ganze Geschichte mit dem Morde Winter's nichts zu thun hat, liegt nahe genug. Auf Juden lastet kein Verdacht, denn an das alberne Ritualmord-Motiv glaubt doch kein'Mensch mehr, seit die Untersuchung der Kleidungsstücke Winter's bewiesen hat, woran der Unglückliche gestorben ist. Herrn Bruhn leitet scheinbar die zärtliche Besorgniß um den unbekannten „Gasanstaltsarbeiter". — In der Winterschen Todes-Ermittelungssache hat der Dertheidiger des Adolf und des Moritz Lewv, Rechtsanwalt Maschke in Könitz, von dem Herrn Ersten Staatsanwalt heute den Bescheid erhalten, daß der Strafsenat des Königlichen Oberlandeögerichtö zu Maricnwerder in der Sitzung vom 4. Juni d. I. den Antrag des Rechtsanwalts Hahn-Eharlottenburg auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des Oberstaatsanwalts zu Marienwerder vom 20. Februar 1902 verworfen hat. Damit hat die abweisende Verfügung des Herrn Ersten Staatsanwalts in Könitz vom 25. Sept. 1901 die Rechtskraft erlangt. Königsberg i. Pr., 12. Juni. Vor dem hiesigen Landgericht hatte sich am 3. d. M. der Nedactcur der secialdemokratischcn „Königsberger Volkszeitung" und des „Ostp. Landboten", Roske, wegen Beleidigung des ehemaligen Hofpredigers Ad. Stöcker zu verantworten, den er des Meineids beschuldigt hatte. Roske wurde durch den socialdemokratischen Reichstagsabgeordneten Rechtsanwalt Haase- Königsberg vertheidigt, Stöcker, der als Nebenkläger zugelassen, war durch den Rechtsanwalt Mever-Tilsit vertreten. Die Anklage führte Staatsanwaltschaftsrath Wagner. Rechtsanwalt Haase stellte unter Beweis, daß Stöcker unter Eid die Unwahrheit gesagt habe, einmal in der Affaire Ewald, das zweite Mal in einem Prozeß gegen den Redacteur Bäcker-Berlin, wo der frühere Hofprediger eine offensichtlich unglaubwürdige Ausrede aufrecht erhalten habe, was auch in dem Urtheil, das er zu verlesen beantrage, ausgesprochen sei. Rechtsanwalt Meyer beantragte für den Fall, daß der Gerichtshof die Verlesung beschließe, Vertagung. Er müsse dann durch einen großen Beweisapparat die Jrrthümlichkeit der Berliner Feststellungen darthun. Das Gericht beschloß, da es die Verlesung für nothwendig halte, dem Antrag des Rechtsanwalts Meyer entsprechend, die Sache zu vertagen und dem Nebenkläger eine Frist von zwei Monaten zur Beschaffung des von ihm für nöthig erachteten Beweismaterials zu gewähren.