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Im deutschen Reich · 1901-10-01 · Heft 10 (Oktober 1901) · p. 559

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 10 (Oktober 1901)
Article
Wien
Date
1901-10-01
Page
559 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 559 Dr. med. Huber, daß Stöcker eine sehr gewagte Behauptung aufstellte, als er äußerte, „ein Deutscher könne sich nicht so weit erniedrigen, wie der Jude Sternberg" — der, nebenbei gesagt, ein Sohn christlicher Eltern ist! < Bukarest, 10. Oktober. Dank der Entschiedenheit, mit welcher der Fokschaner Rabbiner vr. Rächt die ihm vom Tribunal zugemuthete Anwesenheit bei einer Eidesablegung ..mors ludaieo^ kürzlich ablehnte, dürfte auch dieses Ueberbleibsel mittelalterlichen Rassenhasses aus der rumänischen Gerichtspflege verschwinden. Bis jetzt war es im Civilprozesse noch zulässig von Juden auf Klagen der Gegenpartei die Eidesablegung nach „angeblicher" jüdischer Sitte zu sordern. Die formalen Vorbereitungen zu dieser Eidesleistung und die Selbstverfluchungen des Schwures haben stets den Schwörenden und dessen gesammte Verwandtschaft <n die größte Aufregung versetzt. In vielen Fällen hat ein vor den rumänischen Gerichten tlagbar gewordener Israelit, dem von der Gegenpartei mit Zustimmung des betreffenden Richters zur Bekräftigung seiner Klage die Ablegung des Eides „more judaico“ zngeschoben worden war, lieber auf die Geltendmachung seines guten Rechts verzichtet, als daß er sich der schauerlichen Prozedur unterzog. Die Fälle, in welchen ein Schwur ^.more judaico“ vom kompetenten Richter auch zugelassen wurde, sind sehr selten geworden. Daß es aber doch noch Richter giebt, die eine solche Eidesleistung für zulässig erachten, beweist der Fall, welcher nun infolge der Weigerung des Rabbiners vr. Rächt, bei der einem Glaubensgenossen vom Richter aufgetragenen Eidesleistung nach angeblich israelitischen Brauche zu funktionieren, dem Justizminister zur Entscheidung vorliegt. Or. Rächt hat seine Weigerung mit der Erklärung begründet, daß er als Vertreter der mosaischen Religion unmöglich einer dem Geiste der letzteren zuwiderlaufenden und ebenso inhumanen als persönlich erniedrigenden Ecrcmonie beiwobnen könne. Wie man glaubt, wird der Justizmiuister die nöthigen Schritte zur endgiltigen Beseitigung dieses traurigen Ueberbleibsels mittelalterlicher Gerichtsprozedur aus der Civilprozcßpflege Rumäniens thun.

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