Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1901)
- Article
- Konitz
- Date
- 1901-10-01
- Page
- 554 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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554 Im deutschen Reich. Im Schiller-Prozeß kam mm eine drohende Aeußernng zur Sprache, die Plath im Heinrichschen Lokale dem Schiller gegenüber gebraucht haben soll und die Heinrich, als Zeuge vernommen, bestätigte. „Wenn Du jetzt nicht einen Schnitt Bier ausgiebst, zeige ich Dich an", — so ungefähr sollen die Worte Plaths gelautet haben. Mit Bezug auf die eidliche Aussage Heinrichs erhob Plath die Beschuldigung, Heinrich habe einen Meineid geleistet. Plath behauptete, der von Herrn Heinrich bekundete Vorgang habe sich nicht im Heinrichschen, sondern im Ieleniewokischen Lokale abgespielt. Da das Gleiche sich in beiden Lokalen ereignet haben kann, versprach der Beweis der Wahrheit, den Plath antreten wollte, keinen Erfolg und es wurde ein bezüglicher Antrag deshalb vom Gericht abgelehnt. Die beleidigende Aeußernng selbst gethan zu haben, gab Plath zu. Die Verteidigung iRechtoanw. Gebauer) führte aus, Plath habe sich in begreiflicher Erregung befunden, daß fein Name mit der Kouitzer Mordgeschickte in Verbindung gebracht sei. Die beantragte Vernehmung des Detetnves Schiller wurde abgelehnt. Der Vertreter des Privattlägers R.ck-l. Hasse beantragte exemplarische Bestrafung. Nach kurzer Beratburg verkündete der Vorsitzende des Schöffengerichts das Urtheil, daß Plato der öffentlichen Beleidigung schuldig und zu einer Geldstrafe von '20 Mk., im Vermögens falle 4 Tage Gefängnis; verurtheilt sei. Dem Privattläger wurde das Recht zugesprochen, den Tenor des Urtbeils im „Kouitzer Tageblatt" bekannt zu geben." Tuchel, 3. Oktober. Die Klage der hiesigen Spnagogeu- Gemeinde gegen die Stadt Tuchel wegen Leistung des Schadenersatzes für die im Sommer 19< -0 bei einem „ a n t i s e m i tis ch e n K r a wall c" in der Synagoge verübten Beschädigungen ist nunmehr zu Ungunsten der Stadt entschieden worden. Die Stadt ist verurtheilt worden, den nachgewiesenen Schaden an die Klägerin zu zahlen. & Eydtkuhnen, 1. Oktober. Außer einer Geldspende von 10000 Mark hat der deutsche Kaiser auch noch in anderer Weise für die Abgebrannten des russischen Grenzstädtchen Wystiten gesorgt. Er läßt jetzt täglich 500 Pfund Brot und koscher geschlachtetes Fleisch, da die Abgebrannten meist Juden sind, durch deutsche Beamte auf dem Marktplatze vertheilen. Die dankbare Bevölkerung, der von den Antisemiten verleumderisch nachgesagt wird, daß diese mildthätige Spende sie von der bisherigen Erwerbsthätigkeit Zurückhält, hat nicht nur Dankgottesdienste für Kaiser Wilhelm und den Ezaren veranstaltet, sondern auch beschlossen, alljährlich am 10. September russischen Stils — dem Tage der Anwesenheit Kaiser Wilhelms —