Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 9 (September 1901)
- Article
- Offener Brief an Herrn Pfarrer Wilhelm Krösell in Kloxin
- Date
- 1901-09-01
- Page
- 452 (sequence 3)
- Language
- German
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Zhre These 2 fußt auf einer längst bekannten und hundertfach widerlegten Fälschung, — denn es ist nicht wahr, daß die liturgische Formel vom Versöhnungstage alle Gelübde und Eidschwüre der Juden auflöst resp. annulliert. - Wenn Fälscher und Verleumder solche Behauptungen aufstellen, so gehört daS zu ihrem Handwerk. Ein im Amte stehender Geistlicher aber darf eine solche Verdächtigung gegen eine Religio« nicht nach« sprechen und sie unter seinem Namen verbreiten, es sei denn, daß er sie zu beweisen suche; sonst ist er der Gefahr ausgesetzt, als Genosse der Fälscher gebrandrrraröt zu werden. Sie finden in manche»», jüdischen Festgesetzbuch das Kol - Ridre - Gebet sowohl in chaldäischer wie ln deutscher Sprache abgedruckt und, wenn Sie wenigstens die letztere verstehen, müsse» Sie auf den ersten BUS erkennen, daß Sie eine schamlose, nichtSvürdige Fälschung weiter verbreiten. Die UeLersetzung lautet: „Alle Gelöbnisse, Verzichtleistungrn, BWUfermeln der Versagungen, Büßungen, oder als solche geltenden 8usdrüccr, durch die wir uns etwas geloben, Lelrästigen, nns verpflichten oder uns versagen, von diesem LlS »nr.: nächsten zum Guten uns eingehenden VersöhnuugS.tage, Serene» wir hierdurch, daß sie alle aufgelöst, erlassen und vergeben seien, null und nichtig, ohne Geltung und Bestand. Unsere Gelöbnisse sind reine Gelöbnisse, unsere Versagungen sind keine Versagungen, nnd unsere Schwüre sind keine Schwüre." Ausgelassen sind die Worte: „durch welche wir unS auf unsere eigene U-rson verschworen haben" (die hebräischen Worte: „daasaroa, al aafscliatana“). Sie ergeben, daß es sich nicht um Eide handelt, die man dritten Personen oder vor der Obrigkeit, sondern um Gelübde, die inan sich selbst abgelegt hat. ' So erklärt Prof. Delitzsch (sstohling's Talmudjude S. 52 VII. Aufl.), daß Las Lol Wäre'sich auf solche Eide beschränkt, welche man aus freiem Willen vor sich selbst abgelegt hat, also auch eidlich LLernommenr und hinterdrein als sündiich oder unausführbar anerkannte SclbstverpstichLungrn, mir Ausschluß gerichtlicher Eide und mit Wissen des RäHsie« eidlich übernommener Verpflichtungen gegen Liesen. Ebenso erklärt Professor StraL (in .Herzogs Real - EneyclopLdlr für protestantische Theologie und 1885 in einer Zuschrift an die „KreurgeiäMg"), daß eS sich Aur um Gelübde und Derpstichtungen handelt,^ die man sich selbst anferlrgt. Gelübde und Eide, welche einem Anderen! k L