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Im deutschen Reich · 1901-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1901) · p. 359

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1901)
Article
Flatow
Date
1901-06-01
Page
359 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 359 den Juden gegenüber eine feindliche Haltung einnehme, nicht theilnehmen könne. eso Meseritz, 1. Juni. Von der hiesigen Strafkammer ist der Redakteur der „Staatsbg. Ztg." Böckler zu 150 Mk. Geldstrafe oder 15 Tage Haft und Gerichtskostentragung verurtheilt worden. Weiler bei der hiesigen Wahlbewegung an den Gegenkandidaten v. Gersdorff u. a. schrieb: „Wenn er (v. G.) noch einen Funken von Edelmannssinn und Offiziersehre besitze, muffe er zurücktreten; würde er gewählt, so solle er von den Antisemiten derartig gebrandmarkt werden, daß er sich nirgends mehr sehen lassen könne." X Hamburg, 15. Juni. Als vor einiger Zeit der Bürstenfabrikant Ehrich in Wandsbeck angeklagt war, auf dem dortigen israelitischen Friedhof 21 Grabsteine theils zertrümmert, theils umgeworfen zu haben, wurde er durch die unter Eid abgegebene Zeugenaussage seiner Haushälterin Schalle entlastet. Diese hat aber später eingestanden, daß sie aus Furcht vor Ehrich zu seinen Gunsten ausgesagt habe, und wurde darauf wegen Meineids zu 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus verurtheilt. Ehrich leugnet zwar jede Schuld, aber die aus dem Zuchthaus vorgeführte Haushälterin erklärte in der jetzigen Verhandlung mit Bestimmtheit, er habe, als er nach seiner That nachts nach Hause gekommen sei, zu ihr gesagt: „Den Juden habe ich es aber ordentlich angestrichen." Dem Antrag des Staatsanwalts gemäß wurde darauf der Wandsbecker Bürstenfabrikant zu einem Jahr Gefängniß verurtheilt. 8. Leipzig, 1. Juni. Der Rittergutsbesitzer Graf Walther Pückler auf Klein-Tschirne (Schlesien) hat am 31. Mai das Reichsgericht beschäftigt. Am 24. Juli und 5. September hielt die deutsch-soziale Reformpartei in der „Tonhalle" in Berlin zwei Versammlungen ab, in welchen Graf Pückler Reden gehalten hat, welche sich gegen die Juden richteten, die mit „Knüppeln und Bierseideln aus Deutschland hinaus gehauen werden müßten". Wegen dieser beiden Reden war gegen den Grafen Pückler im Sinne des § 130 Str. G. B. (Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklaffen zu Gewalttätigkeiten gegen einander) Anklage erhoben worden. Das Landgericht I in Berlin hatte auf Freisprechung erkannt, weil seines Erachtens die Reden nicht objektiv geeignet gewesen seien, den öffentlichen Frieden zu stören und die Aeußerungen nur bildlich gemeint seien. „Abstrakt betrachtet," sagt das Urtheil, „werden allerdings in beiden Reden Volksklaffen gegen einander aufgereizt; es ist aber ausgeschlossen, daß ein vernünftig denkender Mensch die Aeußerungen für Ernst genommen habe." Gegen dieses freisprechende Urtheil hatte

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