Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1901)
- Article
- Frankfurt a. M.
- Date
- 1901-05-01
- Page
- 288 (sequence 2)
- Language
- German
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288 Im deutschen Reich. Vergieb uns unsere Schulden, wie auch wir vergeben unfern Schuldiger«, erleuchte unsere Gesetzgeber, auf daß sie die Schuldknechtschaft von^den Bauern, und Handwerkern nehmen! Führe uns nicht in Versuchung, daß wir den Judengenossen und falschen Propheten der Juden und Sozialdemokratie glauben. Sondern erlöse uns von dem Uebel, besonders von dem gegenwärtigen Uebel, unter dem wir leiden, hilf uns das schmähliche Joch abschütteln, unter dem wir deutsche Sklaven Oesterreichs seufzen. Amen!" Diese Blasphemie erinnert doch wahrlich an das französische Sprichwort: Rien n’est sacrö poiir un sapeur! 4- Schwerin i. M., 7. Mai. Aus Anlaß des am 4. Mai, hier festlich gefeierten 25jährigen Amtsjubiläums des allgemein verehrten Landesradbiners vr. F. Feilchenfeld im Dienste der mecklenburgischen Gemeinden ist eine „Dr. F. Feilchenfeld-Stiftung" von der hiesigen Gemeinde begründet worden, welche armen jüdischen Gemeinden des Großherzogthums die Mittel gewährt, ihre Religionslehrer zu unterstützen. Der Großherzog empfing den Jubilar in huldvoller Audienz. # Leipzig, 1. Mai. Wegen Verächtlichmachung der jüdischen Religions-Gesellschaft hatte das Landgericht Posen den Redakteur des „Postep", Stanislaus Kaczmarek, am 26. Januar d. Js. zu zwei Wochen Gefängniß verurtheilt; außerdem war auf Unbrauchbarmachung der Nr. 130 der genannten Zeitung erkannt worden. Die am 9. Juli v. I. erschienene Nr. 130 der genannten Zeitung, welche in polnischer Sprache herausgegeben wird, halte einen Leitartikel mit dee Ueberschrift „Moral des Talmud" enthalten, welcher nach Ansicht des Gerichts die jüdische Religionsgesellschaft beleidigt hat, weil darin gesagt war, der Talmud enthalte Glaubenssätze, wonach die Juden veranlaßt würden, den Nichtjuden gegenüber nicht nach Treu und Glauben zu handeln, vielmehr Schandthalen, wie Mord rc. gebilligt würden. Der Angeklagte gab zu seiner Entschuldigung an, daß erden ineriminierten Artikel aus den von Liebermann v. Sonnenberg herausgegebenen „Deutsch-sozialen Blättern" entnommen. Das Gericht war aber von der Strafbarkeit des Angeklagten im Sinne des § 166 Str.-G.-B. überzeugt. Gegen das Urtheil hatte Kaczmarek beim Reichsgericht Revision eingelegt, welche unrichtige Anwendung des Gesetzes rügte; es sei zu Unrecht angenommen, daß der Artikel, eine Religionsgesellschaft beleidige, eine Kritik sei noch keine Beschimpfung, der gleiche Artikel, von Liebermann v. Sonnenberg herausgegeben, habe den Behörden keine 'Veranlassung zum Einschreiten.