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Im deutschen Reich · 1901-05-01 · Heft 5 (Mai 1901) · p. 283

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 5 (Mai 1901)
Article
Liegnitz
Date
1901-05-01
Page
283 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 283 1. d. Mts. 25 Jahre an. Im gesunden Körper wohnt dem Jubilar ein frischer Geist, der nicht nur rege Theilnahme bezeugt für alles, was seine Glaubensbrüder betrifft, sondern auch lebhaftes Jntereffe bekundet für die kommunale und politische Gesammtheit. Mit unermüdlichem Fleiß und eiserner Arbeitskraft hat er in der Repräsentantenversammluug viel Segen gestiftet und es dahin gebracht, daß er geachtet und geehrt in der Bürgerschaft dastehr." Am 28. November v. I. hielt Hans v. Mosch im hiesigen Badehause eine Versammlung ab, in welcher Losch, der Redakteur des Liegnitzer Anzeigers, laut dem Vortragenden wiederholt das Wort „Lüge" entgegenrief. v. Mosch antwortete darauf mit Ausdrücken, wie Kerl, Esel. Lump. Dieser Vorgang war zunächst nicht Gegenstand der Beleidigungsklage. Nach etwa zwei Monaten wurde eine neue antisemitische Versammlung von demselben Redner, diesmal im „Kronprinzen", angekündigt, die jedoch nicht abgehalten werden konnte, weil das Lokal für die Veranstalter nicht zu haben war. Anläßlich dieser Ankündigung und der dann verkündigten Verschiebung der Versammlung brachte Losch zwei Artikel im „Liegnitzer Anzeiger", am 5. und 6. Februar, in welchen Ausdrücke, wie „antisemitisches Gelichter", „trauriges, erbärmliches Gesindel", das Reisegeld sei ihm ausgegangen u. s. w., vorkamen. Durch diese beiden Artikel fühlt sich v. Mosch beleidigt. Losch strengte darauf Widerklage an und zwar wegen der Ausdrücke, die ihm der Kläger zwei Monate vorher entgcgengeschleudert hatte, v. Mosch meinte, diese Ausdrücke seien kompensiert durch die Worte „Lüge". In der am 7. d. M. hier stattgehabten Verhandlung kam es zu scharfen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die im Beistände ihrer Anwälte erschienen waren. Die Strafe lautete auf :>00 Mark Geldbuße oder 30 Tage Gefängniß, außerdem auf Publikationsbefugniß in den Blättern. Auf die Widerklage wurde v. Mosch der Beleidigung zwar für schuldig, aber für straffrei erklärt. Autors, 5. Mai. Wie es um die Opferfteudigkeit der Antisemiten für die Volksbildung bestellt ist, zeigte der Verlauf einer hiesigen Stadtverordneten-Sitzung, über den der „Bü Lower Anzeiger" (amtliches Publikationsorgan) am 13. April berichtet: „Die Königliche Regierung hat abermals den Magistrat cijudjt, auf Einrichtung einer Handwerker-Fortbildungsschule zu dringen. Auch im Hinblick auf die letzten Straßenunruhen (Judenkrawalle), an denen halbwüchsige Lehrlinge und Gesellen betheiligt gewesen seien, werde die Nothwendigkeit einer solchen Fortbildungsschule erklärlich, da dann die jungen Leute von den Straßen serngehalten würden.

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