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Im deutschen Reich · 1901-04-01 · Heft 4 (April 1901) · p. 244

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 4 (April 1901)
Article
O. R. Berlin
Date
1901-04-01
Page
244 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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244 Im deutschen Reich. O. R. Berlin. Für einen tüchtigen Rechtsanwalt bieten sich in der Provinz Westpreußen hinreichend günstige Gelegenheiten zur Niederlassung. Etwaige Reflektanten bitten wir, sich an die Redaktion dieser Zeitschrift zu wenden. R. C. Magdeburg. Ihr würdiger Mitbürger Faßhauer schreibt in der von ihm herausgeaebenen „Sachsenschau" (Nr. 13 vom 31. März): „Nachdem die Berufungskammer des Magdeburger Landgerichts den Grundsatz aufgestellt hat, daß ein Redakteur sich über jede auch anderen Blättern entnommene "Notiz Beweismittel verschaffen muß, um jederzeit den Beweis der Wahrheit antretcn zu können, ist es für uns unmöglich geworden, ferner die Namen von Juden zu nennen. Unser Redakteur ist mit der Redaktion, der Geschäftsführung der Magdeburger Ortsgruppe des Deutschen Volks-Bundes, der Lokalberichterstattung und sonstigen geschäftlichen Angelegenheiten mehr als genügend beschäftigt, als daß er noch mehrtägige Reisen in das östliche Judenghetto Rußlands, Oesterreichs und Preußens unternehmen könnte. Vielleicht gelingt es der „Sachsenschau", für diese Zwecke einen Weltrcisenden und Weltenbummler zu gewinnen, der diese "Ermittelungen zum Vergnügen anstellt und die betr. Nummern dann aber auch zum Vergnügen verantwortlich zeichnet. Anders kann man sich unter den heutigen Gesetzen nicht mehr gegen das gemeingefährliche Treiben des jüdischen Denunciantenvereins schützen. Redaktion und Verlag der „Sachsenschau." Sollte die erlittene Bestrafung die „Sachsenschau" künftig verhindern, die Namen von Juden zu nennen, dann wäre diesen wirklich ein „Schutz gegen ein gemeingefährliches Treiben" verschafft. L. <?. Stettin. „Die Verschleppung eines christlichen Jünglings durch Juden in Smyrna", welche nach der „Staatsbürger Ztg.", bezw. nach einem Berichte des Blattes „Akropolis" kürzlich in der Bevölkerung Smyrnas die blödsinnige Annahme hervergerufen hat, daß das Blut des im Hause Lenopulos angestelltcn 16 Jahr alten Anastasius Monkrakis zu österlichen Ritualzwecken verwendet werden sollte, dürfte für Bewohner einer Hafenstadt kaum räthselhaft sein. Wären die türkischen Behörden nicht der aufgeregten christlichen Bevölkerung energisch entgegcngetreten, so würde es zu einem Sturm auf die jüdischen Häuser gekommen sein; die Aufregung legte sich erst, als der Vermißte von den Polizeiorganen ermittelt und seiner Mutter zurückgegeben wurde. Der sehr erschöpft zurückgekehrte Bursche, der eingestand, sich mit einem Freunde in einem Vororte vergnügt zu haben, dürfte von seinem kaum ritualmordgläubigen

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