Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- München
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 420 (sequence 2)
- Language
- German
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420 3tu deutschen Reich. willige Cohn, welcher im 3. Jahre bei den 6. Husaren in Stolp i. P. -dient, ist mit Schießschnur und Fechtabzeichen ausgezeichnet. Der -Kronprinz nahm bei der Abfahrt des Regiments Veranlassung, sich mit dem Manne zu unterhalten und dem Regimentskommandeur seine Freude über ihn auszusprechen. Von weiteren jüdischen Freiwilligen wurde ein solcher Namens Hcymann aus Altona mehrfach erwähnt. Die Zahl der jüdischen Freiwilligen ist selbstverständlich eine weit -größere, als bisher bekannt geworden; sie läßt sich aber zunächst nicht feststellen, weil seitens des Korps-Kommandos über die Zugehörigkeit der dem Expeditions-Korps angehörenden Personen keine Veröffentlichungen gemacht werden.) I). München, 2. August. Im Herbst vorigen Jahres erschien im „Deutschen Volksblatt" eine, Artikelserie „Die neue Dreyfusiade", in der L. Wenng den Mord von Polna in seiner bekannten Weise besprach. Er wurde deshalb wegen Beleidigung des Rabbiners Goldberger in Polna zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Kürzlich war wieder ein ähnlicher Artikel Wenng's Gegenstand einer Anklage vor dem Schöffengericht. Als nämlich bei der erstgenannten Verhandlung der Schlächter Kurzweil aus Goltsch-Jenikau, jetzt in Wien, als Zeuge in München war, erfuhr er, daß er selbst auch im „Deutschen Volksblatt" der Theilnahme am Mord beschuldigt worden sei und erhob deswegen Klage. Im Strafantrag war hervorgehoben, daß zwar seit Erscheinen des fraglichen Artikels mehr als drei Monate verfloffen seien, daß aber die Beleidigungen erst kürzlich zu seiner Kenntniß gekommen seien, von welchem Zeitpunkt sich die Frist zur Antragsstellung berechnet. Der Angeklagte behauptet dagegen, Kurzweil sei durch die Alliance israelite oder auf andere Weise von dem Zeitungsartikel in Kenntniß gesetzt worden, wie das stets in solchen Fällen geschehe. Der deshalb alsZeuge vernommene RabbinerDr. Werner bezeugt:, daß die^lliancemit derartigen Angelegenheiten nichts zu thun habe, daß aber von anderer Seite solche Benachrichtigungen öfters erfolgen, z. B. im Falle Goldberger; Kurzweil aber sei seines Wiffens nicht benachrichtigt worden und habe, wie ihm von glaubwürdiger Seite mitgetheilt worden ist, erst hier von der Beleidigung erfahren. Vor dieser Vernehmung beantragte ^>er Angeklagte mit seiner bekannten Unverfrorenheit, den Zeugen unbeeidigt zu vernehmen, „da er als Jude und insbesondere als -Rabbiner" am Ausgang der Sache interessiert sei. Auf eine Frage des Vorsitzenden gab Wenng zu, seinen Antrag auf keine gesetzliche Bestimmung stützen zu können; die juristische Begründung sei Sache des Gerichts. Der Antrag wurde' natürlich abgewiesen. Wenng suchte sich in seiner Vertheidigüngsrede als verfolgte Unschuld hinzu-