Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1900)
- Article
- E. L. Berlin
- Date
- 1900-06-01
- Page
- 364 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316663-2316670--06942-2326215- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
364 Briefkasten der Redaktion. E. 8. Berlin. Auf unsere Eingabe vom 19. Mai d. Js., die. Ausstellung von Bilderbogen an demSornmer'schen Schanklokal betreffend, hat uns das Kgl. Polizei-Präsidium am 23. Mai den Bescheid ertheilt, daß ein Grund zur vorläufigen Beschlagnahme nicht vorliege, daß aber Veranlaffung genommen sei, „das Weitere wegen Beseitigung der Bilderbogen vor dem Sommer'schen Lokal anzuordnen." Darauf ist dem Inhaber des „Deutschen Wirthshauses" in der Friedrichstraße, welches seiner Zeit von dem Schwiegersohn Ahlwardt's, Bodeck, gegründet wurde, eine polizeiliche Verfügung zugegangen, in der es heißt: „Wie diesseits sestgestellt ist, haben Sie in Ihrem Schanklokal sogen. „Politische Bilderbogen" öffentlich ausgestellt. Auf Grund des § 132 Landes - Verwaltungs - Gesetzes in Verbindung mit § 16 II 17 Allgemeinen Landrechts und § 9 despreußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 werden Sie aufgefordert, die „Politischen Bilderbogen" sofort nach dem Empfang dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls für Sie eine Ordnungsstrafe von 50 Mark — fünfzig Mark —, welcke Jhnen hiermit angedroht wird, festgesetzt werden wird." — Wie die „Staatsbürger-Ztg." mittheilt, erhielt auch der Buchhändler E. Keil, Friedrichstraße 238, om Polizei-Präsidium die Aufforderung bei Vermeidung von 50 Mk. l dstrafe das Aushängen von „Politischen Bilderbogen" zu Unterlasten. P. K. Berlin. Die „Kreuz-Ztg." hat unzählige Male dagegen -geeifert, daß die Regierungspräsidenten von ihrer Befugniß Gebrauch machen, einzelnen Bürgern zu gestatten, ihre alLtestamentarischen Namen gegen andere Namen zu vertauschen. Der Anschauung, daß dagegen durch den § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Untersagungsanspruch begründet werden könne, ist der Rechtsanwalt Dr. Kuhlenbeck aus Jena in einem an die „Kreuz-Ztg." gerichteten Schreiben entgegengetreten. Er ist der Ansicht, daß die deutschen Gerichte die Führung eines obrigkeitlich verliehenen Namens niemals für unbefugt erklären werden, so lange nicht der § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen ergänzt wird. Er regt die Ergänzung des seines Erachtens völlig unzulänglichen Schutzes, welchen