Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1900)
- Article
- Dresden
- Date
- 1900-02-01
- Page
- 94 (sequence 2)
- Language
- German
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9t Im deutschen Reich. Welt eingeschlichen hat und allseits zum eigentlichen Erreger des Antisemitismus geworden ist. Wir wissen wohl, daß Kläger sowohl wie Beklagte keine Juden sind. Das ist es auch nicht. Der Antisemitismus beruht nicht auf ausschließlich konfessionellen Momenten, sondern in erster Linie aus nationalen und sittlichen Erwägungen. Die letzte Zeit hat durch die Fälle Hopffe in Dresden, Baron Kendler, Bankier Niedling, Wien, Bankier G u r r s e, Graz, Prozeß L e i t n e r , Salzburg — wohlgemerkt lauter Nicht-Juden vom konfessionellen Standpunkte — klar erwiesen, daß die Wirthschaftsmeise in einzelnen Zweigen unserer Volkswirthschast bereits so nahe an den Kreis betrügerischer Geschäftskunst gelangt ist, daß es eines Unterschiedes von civilrechtlichem und strafrechtlichem Begriffe des Betruges schon bedarf, um nicht die Volkswirthschast selbst sozusagen tagtäglich mit der Jurisdiktion des Strafgesetzbuches im Kampfe um ihre Existenz zu sehen. Die Gesetzgebung ist in ihrer Expansion nicht so agil, wie die geschäftliche Moral. Diese ist gezwungen, zwischen den gegebenen Wegzeichen der Gesetzgebung sich durchzuwinden; hier stoßen wir eben auf dasjenige, was wir den durch Judengeist verseuchten Zeitgeist nennen und mit der antisemitischen Bewegung bekämpfen." — Das verschweigt das edle Blatt freilich, daß die von ihr genannten christlichen Finanzmänner ausnahmslos stets judenfeindliche Gesinnungen bekundeten, also von seinem Geiste „verseucht" waren! L. München, 8. Februar. Der Mädchenmord-Prozeß von Polna fand heute ein Nachspiel vor dem hiesigen Schöffengericht. Das „Deutsche Volksblatt" hatte die in Oesterreich im NeichSrath und in der Preffe gegen den Rabbiner Dr. Goldberg erhobene Verdächtigung, derselbe sei an dem Mädchenmord mitschuldig, weiter verbreitet. Gegen die deshalb erhobene Klage wollte der Redakteur L. W e n g g sich durch den Nachweis schützen, nicht etwa, daß Dr. Goldberg thatsächlich an dem Mord betheiligt gewesen sei, sondern daß solche Gerüchte thatsächlich in Polna umgelaufen seien. Wengg stützte darauf, obwohl man ihm fast 2l/2 Monate Zeit zur Sammlung seiner Beweise gelassen hatte, einen Vertagungs- oder richtiger Verschleppungs-Antrag. Das Gericht lehnte aber diese Beweisanträge Wengg'S als unerheblich ab; daß solche Gerüchte in Polna umliefen, erachte es ohnehin für erwiesen. Nun gab Wengg seine Vertheidigung ganz auf unter dem Vorbehalt, seine Beweise der Berufungsinstanz vorzuführen. Darauf wurde Wengg zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt und dem Kläger das Recht zugesprochen, die Derurtheilung in den „Münchener