Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1900)
- Article
- Bremen
- Date
- 1900-01-01
- Page
- 29 (sequence 1)
- Language
- German
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sack verstorbenen Frau Schweitzer wurde auf Wunsch ihres Sohnes den Gebräuchen und Vorschriften der jüdischen Religion entsprechend beerdigt. Dasür, daß bei den streng nach jüdischem Ritus vollzogenen Ceremonien, unter denen vorher die Leiche von den sechs Nebenklägerinnen gewaschen, bekleidet und eingesargt worden ist, irgend welche Ungehörigkeiten vorgekommen, ist durch die Verhandlung kein Beweis erbracht worden. Der Angeklagte, ein Hausgenosse der Frau Schweitzer, war beschuldigt, öffentlich am Biertisch behauptet zu haben, die Leiche sei von den Nebenklägerinnen geschlagen und schlechter als eine tobte Katze behandelt worden. Die Aeußerung bezüglich des Schlagens hat der Angeklagte bestritten, und ste ist demselben in Folge der schwankenden Zeugenaussagen auch nicht nachzuweisen gewesen. Festzustellen war nur die von ihm zugestandene Aeußerung, „Frau Schweitzer habe ihre todten Katzen zartfühlender behandelt, als ihre Leiche von den jüdischen Frauen behandelt worden sei". Auch diese Aeußerung enthält jedoch eine grobe Beleidigung der an der Einsargung betheiligt gewesenen sechs Frauen; in solcher Aeußerung ist auf jeden Fall der Vorwurf an Rohheit streifender, großer Lieblosigkeit zu erblicken. Angeklagter beruft sich darauf, daß er als Mensch und Christ über die vorgenommenen Manipulationen empört gewesen sei und lediglich von seinem christlichen Standpunkte aus die jüdischen Gebräuche und Sitten habe kritisieren wollen. Das Gericht vermag sich dem jedoch nicht anzuschließen. Angeklagter hatte gar keine Veranlaffung zu einer derart abfälligen Kritik, da nach den Ergebnisien der Verhandlung nichts Ungehöriges vorgenommen worden ist. Er war daher wegen öffentlich erfolgter Beleidigung nach dm §§ 185 u. 200 deS Straf-Gesetzbuchs zu bestrafen, nachdem von den sechs Beleidigten und Nebenklägerinnen ordnungsmäßig Strafantrag gestellt worden war. Bei der Strafabmeffung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte an den ihm bis dahin unbekannten jüdischen Gebräuchen Aergerniß genommen habe und in seinm religiösen -Gefühlen gekränkt worden sein mag. Andererseits war der den Beleidigten zu Unrecht gemachte Vorwurf sehr ernster Natur und sür sie von folgenschwerer Bedeutung. Da der Angeklagte immerhin in großer Erregung die Aeußerung hat fallen kaffen, so konnte auf auf eine mildere Strafe als beantragt erkannt werden. X Meiningen, 12. Januar. Bei der am 39. v. M. in Hildburghausen stattgefundmen Ersatzwahl eines Abgeordneten zum Landtage des Herzogthums für den 3. Wahlkreis ist in der Klaffe derjenigen, welche die höchste Personalsteuer zahlen, an Stelle det zürückgettetenen LandtagSpräfidrntm von Stockmeier Rechtsanwalt