Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 9 (September 1899)
- Article
- Brüssel
- Date
- 1899-09-01
- Page
- 494 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316650-2316659--05784-2324736- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
494 3nt deutschen Reich. citoyens. C’est le plus sür raoyen de mettre lin aux exactions qu’on leur a reprochö autrefois et qui Staient la eonsequence forc6e de la miserable condition juridique L laqnelle on les avait r^dnifcs. (Die Schlußfolgerung dieser Studie ist, daß man gegen die Juden ebenso wie gegen die Angehörigen anderer Religionen Gerechtigkeit üben, sie nicht behandeln sollte wie Schweine, sondern wie Menschen, nicht wie Fremdlinge oder Feinde, sondern wie Brüder und Mitbürger. Das ist das sicherste Mittel, den Erpressungen ein Ziel zu setzen, welche man ihnen ehemals vorgeworfen hat und die doch nur die nothwendige Folge der elenden Rechtslage waren, in welche man sie gebracht hatte.) Paris, 3. September. Wie das „Journal officiel" kürzlich meldete, hat der Schutzmann Moses Wolfs, einer der wenigen in Paris als Polizisten angestellten Juden, eine Dekoration erhalten, weil er sich bei der Bekämpfung der anarchistischen Unruhen „durch Unterstützung des Polizeikommissars Soulier auszeichnete und den Aufrührern die Flagge entriß, die sie bei der St. Josephskirche aufsteckten" IereirrsrmchrichLen. Kn dem Amtsgericht und Landgericht zu Neu-Ruppin war im August d. I. die von einem jüdischen Zeugen erbetene Aushebung «ineS auf den jüdischen Neujahrstag anberaumten Termins mit dem Bemerken abgelehnt worden, daß der Zeuge die allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen müsse und daß für ihn keine Ausnahme oder Vorrecht gestattet werden könne. Der Umstand, daß der Zeuge der mosaischen Religion angehöre, sei kein Grund, einen Termin zu verlegen. Von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Central-Vereins ist darauf am 31. August d. I. an den Präsidenten des Kammergerichts zu Berlin eine Beschwerde im Dienstaufsichtswege gerichtet worden, in welcher gesagt wurde, „es liege dem Zeugen fern, sich seinen staatsbürgerlichen Pflichten entziehen zu wollen und für sich Ausnahmen oder Vorrechte zu beanspruchen; wenn aber die Gerichte auf Behinderung von Zeugen, die durch Krankheit, Geschäfte oder Familienfeste eintritt, mit Recht Rücksicht nähmen, dann dürfte seine Bitte, daß auch auf seine religiösen Empfindungen Rücksicht genommen werde, nicht unbescheiden sein. Vitale Interessen der Parteien ständen in der vorliegenden Sache, die eine Privatklage sei, nicht in Frage und umsomehr dürfe