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Im deutschen Reich · 1899-08-01 · Heft 8 (August 1899) · p. 432

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 8 (August 1899)
Article
Plauen i. V.
Date
1899-08-01
Page
432 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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482 3«t deutschen Reich. H Plauen i. V., 1. August. DaS sächsisch« Kultusministerium hat der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde unter der inzwischen erfüllten Bedingung Korporationsrechte ertheilt, daß der vorher bestandene israelitische Religionsverein aufgelöst werde. X Sondershausen. 2. August. Die mehrfach verbreitet« Nachricht, daß ein Vertreter unserer Regierung bei der Generalversammlung der Thüringischen Thierschutzvereine in Arnstadt den Erlaß eines Schächtv e r b o t s für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen mitgetheilt habe, ist völlig unbegründet. Das Ministerium hat nur für das Schlachthaus in Arnstadt das Regulativ genehmigt, welches für dieses städtische Institut ein Schächtverbot enthält. In den übrigen Theilen des Fürstenthums giebt es kein solches Verbot; einen darauf abzielenden Antrag hat der Landtag vor einiger Zeit abgelehnt. Wenn es trotzdem bisher noch nicht gelungen ist, die Abänderung des Arnstädter Regulativs zu erwirken, so liegt dies nur daran, daß es sich um eine Einrichtung einer Stadt handelt, in welcher noch vor wenigen Jahrzehnten kein Jude wohnen durfte. Das Schächtverbot in Arnstadt wird aber hoffentlich baldigst zurückgenommen werden. -s- Mainz, 4. August. Der „Mainzer Anzeiger" enthielt am 23. Juni nachstehende Anzeige: „In der Strafsache gegen den Metzger Andreas Jacobi in Mainz wegen Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz hat diel. Strafkammer des Großh. Landsgerichts zu Mainz am 26. Mai 1899 für Recht erkannt: Der Angeklagte Andreas Jacobi, geb. am 25. Februar 1874 zu Mainz und daselbst wohnhaft, katholisch, Metzger, ist schuldig des Vergehens gegen § 10,-Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungs-, Genußmitteln und Verbrauchsgegenständen und wird zu einer Gefängnißstrafe von 6 Wochen und zu einer im Falle der Uneinbringlichkeit mit fünfzehn Tagen Gefängniß zu verbüßenden Geldstrafe von 150 Mk., sowie zu zwei Drittel der Kosten des Verfahrens verurtheilt. Gleichzeitig wird angeordnet, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen einmal im „Mainzer Anzeiger", „Mainzer Tagblatt" und „Mainzer Journal" öffentlich bekannt gemacht werde. Mainz, den 19. Juni 1899. Großh. Staatsanwaltschaft: Dr. Jungk." — Diesmal haben sich die Antisemiten gehütet, den bestraften Metzger als Juden zu bezeichnen, weil sie vor zwei Jahren, als sie dies bei dem bestraften protestantischen Metzger Heffenthaler versuchten, energisch abgekanzelt wurden. -s- Worms, 3. August. Auf Antrag des Freiherrn Heyl zu Hermsheim beschloß die hiesige Handelskammer mit Einstimmig-

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