Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 4 (April 1899)
- Article
- Leipzig
- Date
- 1899-04-01
- Page
- 223 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 223 bezeichnet waren. Dadurch wurde ersichtlich, daß es im Jahre 1872 nur vier jüdische Geschäftshäuser in Hannover gab, während sich jetzt viele Stellen roth markiert zeigten. Das Flugblatt enthielt auch die Aufforderung: „Bitte, werfen Sie doch einen Blick auf diesen Plan!" An die Behauptung, daß die jüdischen Ramschgeschäfte die christlichen Geschäfte ruinierten, war die Mahnung geknüpft: „Kauft nur bei Deutsch en!" Durch dieses in der Druckerei von Heinrich A h l f e l d in Hannover angefertigte Flugblatt, als dessen Verfasser sich Adolf Ö ehlm a nn bekannte,fühlten sichKaufmannB.B e n j a m i nund 13andere Kaufleute in Hannover beleidigt und stellten deshalb gegen Oehlmann und Ahlfeld Strafantrag. Als das Landgericht Hannover im Mai vorigen Jahres ein freisprechendes Urtheil fällte, legten gegen dieses die Nebenkläger Benjamin und Genossen Revision ein, welche vom Reichsgericht als begründet angesehen wurde. Das Urtheil wurde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. In der zweiten Verhandlung gelangte aber das Landgericht Hannover am 26. November 1^898 zu dem früheren Ergebniß und begründete die abermalige Freisprechung mit der Annahme, daß die in dem Flugblatt enthaltenen Ausdrücke für die Nebenkläger objekttv nicht beleidigend seien. Es sei darin nur gesagt, daß die jüdischen Geschäftsleute eine besondere Fertigkeit besäßen, die Leute anzulocken. Die Bezeichnung „marktschreierisch" sei nicht beleidigend und der Ausdruck „Ramschgeschäfte" bedeute keine unehrenhafte Manipulation. Gegen dieses Urtheil legten die 14 Nebenkläger nochmals beim Reichsgericht Revision ein, welche von dem beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Di'. Wildhagen vertreten wurde. Die Revision stützte sich darauf, daß das Urtheil sich darauf beschränke, einzelne Worte des Flugblattes hervorzuheben, aber nicht die ganze Schrift beachte, während doch nach dem Eröffnungsbeschluß der Gesammtinhalt in Betracht gezogen war. Es sei in dem Urtheil nicht erwogen, daß die Juden als Fremdlinge den Deutschen gegenüber hingestellt sind und daß ihnen Unreellität vorgeworfen ist. Es sei auch ungewürdigt geblieben, daß in dem Fluzblatte von der anwachsenden Judengefahr gesprochen ist. Der Reichsanwalt Schumann schloß sich den Ausführungen des Vertheidigers an und hob noch hervor, daß zweifellos das Urtheil nicht die erhobene Anklage erschöpfe; es sei aber der ganze Inhalt des inkriminierten Flugblatts zur Anklage erhoben. Der dritte Strafsenat des höchsten Gerichtshofes entschied in gleichem Sinne, indem er das angefochtene Urtheil aufhob, die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückverwies, diesmal aber das Landgericht Hildesh e i m damit betraute.