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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 47

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
München
Date
1899-01-01
Page
47 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 47 waten Gefängniß verurtheilt wurde. Der Vertheidiger bestritt dies, da Schmalix damals noch nicht in Beziehungen zur Partei und Redaktion stand. Wenng erklärte dagegen, daß er, wenn er angeklagt wäre, den Wahrheitsbeweis erbringen würde. Der klägerische Vertreter wies noch darauf hin, daß «ine Frau, die, wie Frau Wen.ng, als Gründerin und Vorsitzende eines antisemitischen FrauenvereinS aufgetreten fei, den öffentlichen Angelegenheiten nicht so unerfahren gegenüberstehe, wie sie sich den Anschein gebe. Das Gericht nahm aber an. daß Th. Wenng die Notiz nicht vor dem Erscheinen gekannt habe, und verurtheilte sie nur wegen Fahrlässigkeit nach § 21 des Preßgesetzes zu 100 Mark Geldstrafe. Daß Schmalix wider besieres Wissen gehandelt habe, schien dem Gerichte auch nicht erwiesen, so daß ihm nur wegen einfacher Beleidigung 300 Mark Geldstrafe zudiktiert wurden. Dem Privatkläger wurde die Befugniß zur Veröffentlichung des UrtheilS im „Deutschen Volksblatt" und in den „Münchener Neuesten * Nachrichten" zugesprochen. Wie in dem Wengg'schen „Deutschen Volksblatt" mitgetheilt ward, enthielt die Urteilsbegründung folgenden bedeutsamen Satz: „Denn'der Antisemitismus, welcher gegen Angehörige einer Raffe oder Konfession, welchen verfassungsmäßig in politischer und konfessioneller Beziehung volle Gleichberechtigung gegenüber den übrigen Staatsbürgern zugesichert ist, gerichtet ist, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage." Ueber diese gründliche Verurtheilung des Antisemitismus war Wengg so empört, daß er dabei die Namen und Wohnungen der christlichen Brennereibesitzer und Metzger genau angab, die in der Verhandlung als Schöffen fungierten. Ein gesinnungsverwandtes Antisemitenblatt schrieb: „Der Gerichtshof hat mit dieser Kundgebung denn doch seine Aufgabe weit überschritten; über Geistesbewegungen, wie den Antisemitismus, entscheidet nicht das Münchener Schöffengericht, sondern die weltgeschichtliche Entwickelung." — Wir meinen, daß diese Entwickelung zu einer noch gründlicheren Verurtheilung der kulturwidrigen Bewegung führen wird und führen muß! O Nürnberg, 2. Januar. Die am 18. v. M. hier abgehaltene Versammlung, in welcher über eine Reform der jüdischen Armenpflege und der Wanderbettelei berathen wurde, war von zahlreichen Delegierten süddeutscher Armenvereine besucht. Man war im allgemeinen darüber einig, zu dein gedachten Zweck einen süddeutschen Verband in's Leben zu rufen. Ein Komitee hiesiger und auswärtiger Herren wird die Statuten entwerfen. Die bei dem Kongreffe gehaltenen

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