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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 41

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
Berlin
Date
1899-01-01
Page
41 (sequence 2)
Language
German
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Xorrefponbtnjtn. 41 richtete die „Mg. Ztg. des Judenthums": „In emsiger, vierzehnstündiger Arbeit berieth die durch Herrn Rektor Dr. Adler trefflich geleitet« Versammlung die aus 15 Punkten bestehende Tagesordnung durch und schied nur zwei Punkte derselben aus. Cursorisch erwähnen wir nur, daß die bereits vom Staatsministerium genehmigten Satzungen der „Penfions-, Wittwen- und Waisenkaffe des Verbandes" ea bloc angenommen, bezüglich der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und betreffs deS Statuts wesentliche ^Aenderungen beschloffen wurden. Die Abfaffung einer Denkschrift über die Bedeutung der jüdischen Schulen wurde genehmigt, um dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde sowie den bestehenden Gemeindeverbänden dadurch das Material für die Behandlung dieser Frage zu gewähren. Die sehr eingehenden, mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Referate der Herren Lehrer Marx-Alsheim und Mittelschullehrer Feiner- Hamburg wurden noch, zurückgestellt, da die Angelegenheit in Form eines Verbandsthemas' für den nächsten Delegiertentag geklärt und spruchreif werden soll. Im Prinzip erklärte sich die Versammlung auch mit Begründung eines Stellennachweises für die Mitglieder des Verbandes einverstanden und überwies die Ausführung dieses Antrages dem Verbandsvorstande. Der Geist der Eintracht wehte fast über sämmtlichen Berathungen. Offiziell begrüßt wurde der Verbandstag im Namen der Gemeinde von Herrn Geh. Sanitätsrath Dr. Boas, im Namen des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes von Herrn Profeffor Dr. Philippson." Wegen Beleidigung des Kaufmanns Georg Wertheim wurde am 21. v. M. der Rechtsanwalt Ulrich in zweiter Instanz zu 30 Mk. verurtheilt, weil er am 29. April d. I. in einer Versammlung erzählt hatte, ein jüdischer Kaufmann aus Frankfurt a. O. habe W. sein gesummtes Waarenlager im Werthe von 100 000 Mk. für 50 000 Mk. angeboten, und Letzterer habe dasselbe für 25 000 Mk. erworben. Das Schöffengericht sprach den Angeklagten frei, weil dieser, welcher die Mittheilung von einem früheren Anwalt erhalten, sich im guten Glauben befunden und die aufgestellte Behauptung, selbst wenn sie wahr gewesen wäre, diekaufmännische Ehre des Klägers nicht beeinträchtigt hätte. Der Gerichtshof zweiter Instanz war aber der Ansicht, daß die beanstandete Mittheilung wohl geeignet sei, das Ansehen des Klägers herabzusetzen, und daß der Beklagte, wenn er sich auch im guten Glauben befunden habe, doch das Bewußtsein gehabt haben muffe, daß der Kläger sich beleidigt fühlen konnte. In Wahrung berechtigter Jntereffen habe Kläger nicht gehandelt.

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