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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 524

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Dresden
Date
1898-10-01
Page
524 (sequence 2)
Language
German
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524 Im deutschen Reich. wegen seines bedeutenden gemeinnützigen Wirkens hoch geschätzt habe. — Der vor einiger Zeit in Niedersedlitz bei Pirna festgenommene, aus Frankfurt a. Main stammende „antisemitische Briefschreiber", Zeichner Sauer, ist heute dem Dresdener Siechenhaus zur Beobachtung seines Geisteszustandes übergeben worden. X Leipzig- 2. Oktober. Der Vorsitzende des Antisemitenvereins in Hannover, der Apotheker Adolf O e h l m a n n, hatte ein Flugblatt verbreitet, welches sich gegen die von Juden geführten Geschäfte richtete und auf einem beigefügten Plan die jüdischen Geschäfte mit den Worten bezeichnete: „Bitte vergleichen Sie diesen Plan." Der Kaufmann B. Benjamin und 13 andere Kausieute in Hannover fühlten sich durch das erwähnte Schriftstück beleidigt und stellten Strafantrag gegen Oehlmann, sowie gegen den Drucker des Flugblattes Buchdrucker Heinrich Ahlfeld in Hannover. Das dortige Landgericht hatte am 24. Mai die Angeklagten deshalb freigesprochen, weil das erwähnte Flugblatt sich gegen die Gesammtheit der jüdischen Geschäfte richte und nicht gegen die einzelnen Geschäfte der Strafantragsteller. Gegen dieses Urtheil hatten Benjamin und Genossen Revision beim Reichsgericht eingelegt, und nun hatte sich der dritte Strafsenat damit zu beschäftigen. Die Nevisionskläger waren vertreten durch den beim Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Justizrath Haber, welcher die Aufhebung des Urtheils beantragte, indem das Landgericht doch den beleidigenden Charakter des Flugblattes anerkannt habe. Der Neichsanwalt schloß sich den Ausführungen der Revision an, indem er hervorhob, daß der Vorderrichter den Begriff der Kollektiv-Beleidigung verkannt habe. Das angefochtene Urtheil verstoße gegen die Judikatur des Reichsgerichts, wonach auch eine Kollektiv-Mehrheit beleidigt werden könne und jeder, der zu dieser Mehrheit gerechnet werde, das Recht habe, Strafantrag zu stellen. Der Neichsanwalt hob noch hervor, daß ein solches Urtheil des dritten Strafsenates des Reichsgerichts aus dem Jahre 1893 vorliege, wo es sich um die Beleidigung der jüdischen Geschäftsleute auf dem Brühl in Leipzig gehandelt habe. Ebenso habe der erste Strafsenat des Reichsgerichts im Jahre 1896 entschieden, wo sämmtliche jüdische Kaufleute in Hagen beleidigt waren; in einem anderen Falle habe es sich um eine Klage der Deutschen in Posen gehandelt, die durch ein Gedicht beleidigt waren und wo auch eine solche Kollektiv- Beleidigung Vorgelegen habe. Der Gerichtshof hat, dem Anträge der Reichsanwaltschaft Folge gebend, das Urtheil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Landgericht. Hannover zurückverwiesen.

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