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Im deutschen Reich · 1898-10-01 · Heft 10 (Oktober 1898) · p. 493

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 10 (Oktober 1898)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1898-10-01
Page
493 (sequence 11)
Language
German
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Die Verhandlungen des Ersten vereinigten preußischen Landtages. 493 Frankreich und Belgien seien darum nicht minder christliche Staaten, weil sie die Juden emanzipiert hätten. Der Staat müsse vor allen Dingen auf seinen eigenen Vortheil bedacht sein, und es liege klar zu Tage, wie viel er gewinne, wenn er Elemente dauernd an sich fessele, die durch ihre Beharrlichkeit im Glauben, ihre Anhänglichkeit an Sitten und Gebräuche der Väter, ihre Ehrfurcht vor der elterlichen Gewalt und nicht am wenigsten durch ihr finanzielles Talent und ihre Verstandesschärfe sich überaus nützlich erweisen würden. Schon die nüchterne Erwägung, daß Preußen keinen Ueberfluß an geistigen und praktischen Talenten habe, müsse dazu führen, den Juden die Heimat lieb und theuer zu machen. — Wie hier vom praktischen Standpunkte aus die Emanzipation befürwortet wurde, so ist von anderer Seite gerade aus dem Prinzip des christlichen Staates heraus dieselbe verlangt worden; denn das Christenthum stelle das Postulat, alle Menschen als Brüder zu lieben^ ein Postulac, das noch verstärkt werde durch historische, staatsrechtliche und naturrechtliche Gründe. — Mit besonderer Wucht zog der Abgeordnete v. Vincke gegen die Idee des christlichen Staates zu Felde. Er könne sich kein Bild von dieser Idee machen. Der Begriff der Religion, mit dem man jene Idee verbinde, könne nur auf der inneren, individuellen Ueberzeugung beruhen; der Staat sei aber ein Komplex von Individuen und könne als solcher keine allgemeine Ueberzeugung haben. Und wenn man mit dem Begriff des christlichen Staates die Forderung verbinde, daß die Gebote der christlichen Religion erfüllt würden, so könne der Staat gewiß nicht als ein christlicher bezeichnet werden, der die Gebote: „Du sollst nicht tödten, du sollst nicht schwören" u. s. w. unbeachtet lasse. Man müsse im Auge behalten, daß Gründe des Rechts und der Religion die Gleichstellung unbedingt erfordern, und müsse sich von diesen Gründen, nicht aber von Sympathien und Antipathien leiten lassen, wenn es sich um einen Akt der Gesetzgebung handle. Die Bemerkung des Redners, daß der Gesetzentwurf einen Bruch des im § 16 der Bundesakte gegebenen Versprechens in sich schließe, veranlaßte den Staatskommiffar darauf hinzuweisen, daß in dem Schlußprotokoll nur die von, nicht in den einzelnen Bundesstaaten verliehenen Rechte gewährleistet seien. — Interessant war noch die Ausführung des Abgeordneten v. S a u ck e n, der auf die Gefahren hinwies.

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