Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-08-01 · Heft 8 (August 1898) · p. 407

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 8 (August 1898)
Article
München
Date
1898-08-01
Page
407 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316645--04290-2322833
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 407 Jahr Gefängniß beantragt; der Anwalt des Verletzten dagegen erklärte, letztererhabemitdem Strafantrag nichtbezweckt, Vergeltung zu üben, sondern nur den Vorfall klar zu stellen, der in Künstlerkreisen und in der Presse großes Aufsehen erregt habe. Er überlieh es auch dem Gericht, mildernde Umstände anzunehmen und den Angeklagten in eine bei feinen günstigen Vermögensverhältnissen auf 500 Mk. zu bemessende Geldstrafe zu verurtheilen. Selbst Antisemiten werden hier nicht, wie sie es sonst so gern thun, von „jüdischer Rachsucht" reden können. Das UrLheil, in dessen Begründung die Rohheit des Angeklagten gebührend gekennzeichnet wurde, war aber deshalb besonders werthvoll, weil die rohe That von hiesigen antisemitischen Blättern unter Ausfällen auf K. verherrlicht worden ist. A Würzburg» 2. August. In einer hier abgehaltenen Versammlung hatte der Münchner antisemitische Agitator- Ludwig W e n g g das „Würzburger Journal" und den „Generalanzeiger" „Judenblätter" .genannt, diese Presse als käuflich bezeichnet und hinzugefügt, daß dafür die Verleger besonders verantwortlich seien. Daraufhin stellten die Verleger Richter .und Köhl Privatklage, wogegen Wengg gegen Karl Köhl Widerklage stellte, weil er den Antisemitenführer als Demagogen und Idioten charakterisiert hatte. Das Schöffengericht am Amtsgerichte Würzburg verurtheilte Wengg zu 50 Mk. und Köhl zu 10 Mk., wogegen Beide Berufung beim Landgerichte einlegten, jedoch ohne Ergebniß. Die hiergegen lediglich von Köhl wegen Verletzung des § 185 und Nichtanwendung des § 193 des R.-St.-G.-B. eingelegte Revision wurde nun vom Oberlandesgericht zu München kostenfällig verworfen. Lp Hof i. B., 1. August. Die hiesige Stadtgemeinde hatte für ihr neuerbautes Schlachthaus die polizeiliche Verordnung, daß nur an dieser Stelle und nur nach vorhergehender Betäubung die Schlachtthiere durch Blutentziehung getödtet werden dürfen. Gegen dieses „Schächtverbot" reichten die Mitglieder des hiesigen Synagogen- Vereins eine Beschwerde bei der Regierung zu Bayreuth ein, welche einen abweisenden Bescheid ertheilte. Der Vorsteher der Münchener Synagogen-Gemeinde, Rechtsanwalt Ofner, der die durch das „Schächtverbot" in Gewissensnoth gerathenen strenggläubigen Hofer Juden vertrat, wurde, nachdem dieselben von der Provinzialregierung zu Gunsten der Hofer Stadtbehörde abfällig beschieden worden, bei der Landesregierung vorstellig. Im Einvernehmen mit dem Kgl. bayerischen Staatsministerium für Kirchen- und Schulangelegenheiten entschied darauf das Kgl. bayerische Staatsministerium des Innern,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.