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Im deutschen Reich · 1898-05-01 · Heft 5 (Mai 1898) · p. 278

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 5 (Mai 1898)
Article
M. L., Friedeberg
Date
1898-05-01
Page
278 (sequence 2)
Language
German
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278 3m deutschen Reich. „Hierauf bestieg Herr Prediger Rackwitz die Kanzel und hielt die Festpredigt. Er legte derselben das Wort: „Wie heilig ist diese Stätte, hier ist nichts anderes dennGotteShauS und hier ist die Pforte des Himmels" zu Grunde und zeigte der Gemeinde, daß dieses HauS eine Synagoge, d. h. Versammlungsort, e i n T e m p e l oder BethauS, eine Schule oder Lehrhaus sei. Die ebenso klaren wie aus der Tiefe seines um das Wohl der Gemeinde bewegten Herzens strömenden Worte machten auf alle Hörer einen ergreifenden Eindruck." — Auf Wunsch des Synagogen-Vorstands erschien diese Predigt unter dem Titel „Des Gotteshauses dreifach heilige Bestimmung" in Druck. In dieser Druckschrift heißt es Seite 14 wörtlich: „Das Gotteshaus ist aber zweitens ein Bethaus. Seine erhabene Bestimmung ist: die Vereinigung aller Glieder der Glaubensgemeinde zum gemeinschaftlichen Gebete." D. S., Langendorf O.-S. In dem April-Heft dieser Zeitschrift veröffentlichten wir den von der „Breslauer Ztg." gebrachten Bericht über die anonyme Denunziation, durch welche der dortige Kantor Translateur in verblümter Weise mit dem Ammenmärchen des Ritualmordes in Verbindung gebracht wurde. Auf die an die Staatsanwaltschaft zu G l e i w i tz gerichtete Bitte, der offenbar wissentlich falschen Anschuldigung und ihrem Urheber entgegenzutreten, wurde dem Kantor T. nachstehender Bescheid ertheilt: Das Ermittelungsverfahren bezüglich des angeblichen Fundes von Menschenknochen auf Ihrem Grundstück ist eingestellt, da festgestellt ist, daß die Knochen sehr alt und möglicher Weise gar keine Menschenknochen sind, da also jeder Anhalt für eine strafbare Handlung irgend einer Person fehlt. Ich muß es jedoch ablehnen, Ermittelungen über den Urheber der Denunziation anzustellen. Da thatsächlich Knochenreste auf Ihrem Grundstücke gefunden worden sind, so würde gegen den Denunzianten, der auch gar keine bestimmte strafbare Handlung behauptet, sondern nur um amtliche Untersuchung gebeten hat, doch niemals wegen wissentlich falscher Anschuldigung vorgegangen werden können. Ebenso muß es Ihnen überlassen bleiben, den Ihnen oben mitgetheilten Ausfall der Untersuchung selbst bekannt zu machen, wenn Ihnen dies angemessen erscheint, und gegen etwaige Verbreiter von Gerüchten beleidigenden Inhalts im Einzelnen vorzugehen. Der Erste Staatsanwalt, gez. Meyer.

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