Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-04-01 · Heft 4 (April 1898) · p. 223

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 4 (April 1898)
Article
Castrop
Date
1898-04-01
Page
223 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316642--03908-2322340
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. versuchte die Thiere zum Stehen zu bringen, um etwaiges Unglück auf den gerade recht belebten Straßen zu verhindern. Diesehochherzige gewagte Bemühen hat der junge Mann mit dem Tode büßen müssen, indem ihn die Wagendeichsel zu Boden schleuderte, worauf ihn die Räder überfuhren, so daß er als Leiche inS HauS feines Prinzipals getragen wurde. Der Verunglückte war aus Rheydt. E3 Braunschweig, 1. April. Der braunschweigische Landtag hatte am 19. März d. I. ein Gesetz beschlossen, durch welches im allgemeinen bestimmt wurde, daß das Schlachtvieh vor dem Schlachten zu betäuben sei. Dies veranlaßt? den Landrabbiner und die Vorsteherschaft der hiesigen jüdischen Gemeinde, in einer Eingabe an den Landtag diesen zu ersuchen, nachträglich den Passus einzuschalten, daß das für Israeliten bestimmte Schlachtvieh nach jüdischem Ritus geschlachtet werden dürfe. In der Eingabe wurde unter Berufung auf medizinische Autoritäten der bereits so oft erbrachte Nachweis geführt, daß das Schächten keine Thierquälerei sei. Zugleich wurde bemerkt, daß, wenn eine nachträgliche Aenderung des Gesetzes nicht beliebt werden sollte, die hiesigen Israeliten ihren Fleischbedarf von außerhalb des Herzogthums belegenen Orten beziehen müßten. In der am 25. März abgehaltenen Landtagssitzung schlug der Abgeordnete Klocke im Namen der Kommission vor, den Absatz 4: „Sämmtliche Schlachtthiere sind unmittelbar vor dem Schlachten in geeigneter Weise zu betäuben" zu streichen und es den Ausführungsbestimmungen zu überlassen, wie die Beseitigung der vom Thierschutzverein angeführten Uebelstände am zweckmäßigsten zu bewirken sei. Der Abgeordnete v. Seelen sagte: „Was die Petition der jüdischen Gemeinde anbetrifft, halte ich es im allgemeinen nicht für angezeigt, für eine einzelne Konfession Ausnahmebestimmungen zu treffen. Aber aus dem Gutachten von Virchow, von Pettenkofer u. A. habe ich mich davon überzeugt, daß die Schächtmethode zweifellos diejenige ist, die mit den geringsten Schmerzempfindungen für das betreffende Thier verknüpft ist." Schließlich wurde der Kommissionsantrag auf Streichung des erwähnten Absatzes angenommen und damit die Petition der jüdischen Gemeinde für erledigt erklärt. Hamburg, 1. April. Der Berliner Korrespondent der „Hamburger Nachrichten" schrieb aus Anlaß derJbsen-Theaterfeier: „Schon in der Vorstellung der „Hedda Gabler" fiel mir auf, daß fast nur jüdische Herrschaften im Theater waren. Ohne das Judenthum und seine elastische Regsamkeit, die ihm die mannigfaltigsten Interessen gestattet, könnten die meisten unserer Bühnen garnicht bestehen. Es ist keine Kunst, sich bei jeder Gelegenheit über 16

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.