Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 219 (sequence 6)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 219 solche etwa früher bestanden, sso wäre sie ebenso wie die von der allgemeinen Gerichtsordnung den nicht unierten Griechen und Muhamedanern gewährten Vergünstigungen und Feierlichkeiten (wie Zuziehung eines Geistlichen, Küssen des Kreuzes rc.) durch die §§ 443, 444 der Civilprozeßordnung als beseitigt zu erachten. Mangels einer die Zulässigkeit gewisser Zusätze und Zeichen ausdrücklich aussprechen» den Vorschrift müssen diese für unerlaubt angesehen werden. Hiergegen legte der Vertheidiger sofortige Beschwerde ein und führte aus, daß sich das angefochtene Urtheil mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mit einer im Justizministerialblait von 1880 wiedergegebenen Ansicht des Justizministers in Widerspruch setze. Das Reichsgericht habe ausgesprochen und auch der Justizminister habe diese Ansicht vertreten, daß nur solche Zusätze bei der Eideslei st u n g unzulässig seien, welche mit dem Wesen des Eides nicht vereinbar sind oder auf "eine Negierung der in den Eidesworten enthaltenen Betheurungen hinauslaufen. Als solche stelle sich aber das Bedecken des Hauptes in diesem Falle nicht dar. Der. Zeuge,' ein orthodoxer Jude und Nabbinatskandidat, könne beanspruchen, daß ihm eine Formalität zugestanden werde, welche seine Religion für alle sakramentalen Handlungen vorschreibe. Das Gericht müsse einem frommen Juden ebenso gestalten, bei der Eidesleistung sein Haupt zu bedecken, wie es kein Bedenken tragen dürfe, einem frommen Katholiken bei der Eidesleistung das Riederknieen oder das Auflegen der Hand auf das Evangelienbuch zu erlauben. In Uebereinstimmung mit diesen Ausführungen hat die 15. Civilkammer dahin entschieden, daß das Bedecken des Hauptes nicht als ein Zusatz anzusehen ist, der mit dem Wesen des Eides nicht vereinbar ist, sondern nur eine nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung überflüssige Bestärkung der im Eide enthaltenen Betheuerung darstellt, die dem Zeugen auf sein Verlangen zu gestatten ist." Die Bnei Brith-Logen haben an Stelle des Sanitätsraths' Di-. Maretzki, welcher zwölf Jahre an der Spitze des deutschen Distrikts stand, einstimmig den Rechtsanwalt Timendorfer zum Präsidenten der deutschen Großloge gewählt. K Breslau, 18. April. Der „Breslauer Zeitung" wird aus G l e i w i tz berichtet: „Die hiesige königliche Staatsanwaltschaft erhielt am 7. d. M. eine mit N. N. Unterzeichnete anonyme Denunziation, in welcher derKantor und Schächter Translateur aus Langen» d orf OS. in verblümter Weise mit dem Ammenmärchen des R i t u a l m o r d e s in Verbindung gebracht ward. Es seien, so hieß es in der Denunziation, von einigen Arbeitern bei der Rena-