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Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 46

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
Köln
Date
1898-01-01
Page
46 (sequence 2)
Language
German
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46 Im deutschen Reich. gegen das Judenthum zurückdrängte und mit dem Schlagwort „Mittel st andspolitik" die Partei für alles einspannte, was im Handwerk, im Handel, im Gewerbefleiß mit veralteten Betriebsweisen fortwurstelt und daher in seiner-wirthschaftlichen Rückständigkeit durch jeden technischen Fortschritt bedroht wird. Die in der Erdmannsdörfferschen Schrift enthaltene Behauptung, „daß antisemitische Abgeordnete des Reichstages sichnichtscheuen, mit jüdischenParlaments-Journalisten geschäftliche Beziehungen derart zu unterhalten, daß sie ihnen interessante Nachrichten gegen Entgelt zugehen lassen", veranlaßt die „Danz. Ztg." zu der Bemerkung: „Man sollte meinen, daß, wer solche Behauptung aufstellt, auch verpflichtet werden muß, sie durch die Nennung der Namen zu beweisen. Das wäre in der That ein eigenthümlicher Antisemitismus!" 0 Mayen (Reg.-Bez. Koblenz), 2. Januar. Zur Erläuterung der im Heft 12 des vorigen Jahrgangs (S. 634) enthaltenen Notiz aus Bonn diene Folgendes: Im Anfang Januar 1894 hat der antisemitische Redakteur des „Koblenzer und Mayener Volksfreund", Anton Simonis, eine die jüdischen Einwohner Mayens beleidigende Broschüre, betitelt „Rundgang durch Mayen; das auserwählte Volk der Stadt" verbreitet. Gegen diese Broschüre hat im Namen der Gemeinde der Vorsteher derselben bei der Kgl. Staatsanwaltschaft in Koblenz Strafantrag gestellt. Ein Theil der beleidigten Juden schloß sich dem Strafantrage an. In der Sitzung vom 25. Mai 1894 wurde darauf Simonis zu 150 Mk. Geldstrafe und zur Tragung aller Kosten verurtheilt. Gegen dieses Urtheil legte derselbe Berufung ein, welche kostenfällig verworfen wurde. Acht oder neun Monate später brachte Simonis in seiner Zeitung einen Artikel, in welchem er sagte, daß in der Sitzung vom 24. Mai 1894 der als Zeuge vereidigte Vorsteher Elias Rosenthal unwahre Aussagen gemacht habe. Darauf strengte Herr R. Privatklage an. Simonis wurde aber am 7. Juni 1895 vom Schöffengericht zu Mayen freigesprochen, weil das Gericht annahm, S. habe in zwei Fällen den Beweis der Wahrheit erbracht. Gegen dieses Erkenntniß legte Herr R. Berufung ein, welche am 18. September 1895 vor der Strafkammer in Koblenz zur Verhandlung kam. Dabei erfolgte die Aufhebung des schöffengerichtlichen UrtheilS und die Verurtheilung des Simonis in eine Geldstrafe von 300 Mk. oder 60 Tage Gefängniß und Tragung der Kosten beider Instanzen, weil die Strafkammer den Beweis der Wahrheit als nicht erbracht erklärte. Gegen dieses Urtheil wurde wiederum von Simonis Be-

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