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Im deutschen Reich · 1897-09-01 · Heft 9 (September 1897) · p. 443

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 9 (September 1897)
Article
Königsberg i. Pr. [Nachricht]
Date
1897-09-01
Page
443 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Korrespondenzen. 443 antisemitische „Königsbergs Volkszeitung" wieder eingegangen. # Gelsenkirchen, 5. August. Dem „G. Tageblatt" wurde berichtet: „Vor der Essener Strafkammer hatte sich am 29. Juli der Metzger Carl Bohm aus Steele wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verantworten. Am Vorabend seines Hochzeitstages polterten nach Ortssitte mehrere Personen vor seinem Hause so anhaltend und stark, daß mehrere Fensterscheiben entzwei gingen und die in dem Laden sich befindenden Kunden nicht heraus konnten. Man begleitete die Würfe mit antisemitischen Redensarten wie „Juden heraus" und verhöhnte den Beschuldigten, als er die Leute ersuchte, mit dem Werfen einzuhalten. Als Alles nichts fruchtete, wurde der Angeklagte begreiflicher Weise erregt, nahm einen Scherben, der in sein Schlafzimmer geworfen war, und warf denselben mit Absicht dem mitpolternden Bohrmeister Franz Derks an den Kopf und verletzte ihn an der Nase. Das Schöffengericht zu Steele hatte dieserhalb den Beklagten wegen qualifizirter vorsätzlicher Körperverletzung zu 300 Mk. Geldstrafe verurtheilt. Die Berufung hatte insofern Erfolg, als er nur zu einer Geldstrafe von 30 Mk. verurtheilt wurde. <b Essen a. d. N., 15. August. Die „Rhein.-Wests. Ztg." berichtete: „Mehrere Landrabbiner, welche mit ihrem vollen Einkommen zu den Kommunalabgaben herangezogen worden waren, verlangten Befreiung von den Kommunalabgaben bezw. eine Ermäßigung wie die Staatsbeamten. Nachdem der Anspruch zurückgewiesen worden war, beschritten sie den Klageweg und machten geltend, ihnen stehe die Aufsicht über die jüdischen Schulen zu. Die Schulaufsicht sei aber lediglich Aufgabe des Staates; die Personen, welche die Aufsicht ausüben, seien daher auch Staatsbeamte. Die jüdischen Schulen bekämen Staatsbeiträge und seien als öffentliche Schulen anzusehen. In erster Linie seien sie als Geistliche und in zweiter Linie in ihrer Eigenschaft als Schulinspektoren als Staatsbeamte anzusehen. Die Bezirksgerichte wiesen die Klagen der Rabbiner ab und sahen letztere weder als Geistliche noch als Staatsbeamte an; insbesondere bezögen die Rabbiner für ihre Thätigkeit als Schulinspektoren kein Diensteinkommen. Gegen diese Entscheidungen legten diese Landrabbiner Revision beim Oberverwaltungsgericht ein, welches jedoch die Vorentscheidungen bestätigte. Begründend wurde hervorgehoben, daß zu den Geistlichen, welche die Steuerprivilegien genießen, nur die Angestellten der katholischen und evangelischen Kirche zu zählen seien."

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