Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1897)
- Article
- Osnabrück
- Date
- 1897-07-01
- Page
- 386 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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386 Im deutschen Reich. schalks zu veröffentlichen. In der UrtheilSbegründung wurde gesagt: daß beim Schlachten der Kuh ohne Zweifel Ungehörigsten vorgekommen seien, für welche Gottschalk verantwortlich sei. Wenn letzterer trotzdem am anderen Tage das am 30. März d. I. veröffentlichte Inserat erließ, so liege hier eine Leichtfertigkeit vor, da G. wiffen mußte, daß dies auf seine eigene Verantwortung geschah. Wenn dann Lotze als Vorsitzender der Innung Stellung dagegen nahm, so handelte er in Wahrung berechtigter Interessen, sowohl in Bezug auf die Innung, wie seine eigene Person, das Schlächtergewerbe und die sonst aus dem Schlachthof verkehrenden Personen. Wenn ferner Gottschalk dieses Vorgehen des Lotze resp. der Innung als Verleumdung bezeichne, so liege hier eine Beleidigung durch Gottschalk vor. Aus diesen Gründen habe das Gericht diesen verurtheilt und Lotze freigesprochen. Gegen das Urtheil ist von Gottschalk Berufung eingelegt. Braunschweig, 1. Juli. Im 82. Lebensjahre verstarb hier der Kommerzienrath Albert Oppenheimer, der sich allgemeinster Achtung erfreute, lange Jahre hindurch als Vorstand der jüdischen Gemeinde verdienstlich wirkte und sich bis an's Lebensende als treues Mitglied unseres Vereins bewährte. ^München, 6. Juli. Wegen groben Unfugs nach § 360Z. 11 des R.-St.-G.-B. war der Redakteur Ludwig Wenng sowohl in 1. wie 2. Instanz zu 20 M. verurtheilt worden, weil in Nr. 37 des von ihm redigierten antisemitischen Organs „Deutsches Volksblatt" unter der Stichmarke „ein Abonnent" folgende Stelle enthalten war: „So ganz das richtige Wanzenmittel besitzen wir alle mitsammen noch nicht; die Aushungerung unserer mosaischen Stadtbürger durch Anwendung des Spruches: „Kauft nicht bei Juden!" scheitert an der Indolenz der Massen, besonders der Frauen!" Beide Instanzen erachteten den Thatbestand des § 360 Ziff. 11 als gegeben, da ein unbegrenzter Kreis von Personen, ob Juden oder Christen, durch den Inhalt eines solchen Artikels belästigt und geärgert, da das Blatt nicht blos von Antisemiten gelesen werde, die vielleicht hierin kein Aergerniß nähmen, sondern Jedermann zugänglich sei und eine Bevölkerungsklasse gegen die andere aufgehetzt werde; dadurch werde aber die öffentliche Ordnung und der Friede gestört.' Die gegen das zweitinstanzielle Urtheil des Landgerichts München I vom 17. März d. Js. eingelegte Revision wurde vom Oberlandesgerichte nach gutachtlichem Anträge des Staatsanwalts Straub als unbegründet kostenfällig verworfen. — Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den unlauteren Wettbewerb konstituirte sich hier ein „Schutzverein