Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1897)
- Article
- Hannover
- Date
- 1897-06-01
- Page
- 336 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316631--02679-2320743- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
336 3m deutschen Reich. GastrvirLh Ernst Gärtner und dessen beide Kellnerinnen wegen Ueber, Lretung der polizeilichen Vorschriften über Lokale mit weiblicher Bedienung erhalten hatten. In dem Berichte des Antisemiten blattes wurde gesagt: „Es wurde nun der jüdische Pferdehändler Moses aus Celle unter Eid vernommen, ob die Beschuldigung wahr sei. Moses sagte aus, daß die Kellnerinnen weder bei ihm noch bei dem mit ihm anwesenden Getreidehändler Fricke aus Alfeld gesessen, noch mit ihnen irgend etwas getrunken hätten. Sodann wurde der Getreide- Händler Fricke aus Alfeld eidlich vernommen. Wir - müssen konstatiren, daß dieser — derselbe ist lutherischer Konfession — leider auch erst nach Ausflüchten suchte, nachdem er aber dringend verwarnt war, gab er unumwunden zu, daß die Kellnerinnen mit ihm sowohl wie mit Moses am Tisch gesessen und getrunken hätten. Moses wurde nun darauf aufmerksam gemacht, daß das Protokoll bald geschlossen würde. Moses zögerte erst, mußte aber dann zugeben, daß die Kellnerinnen in seiner Gegenwart die fraglichen Übertretungen begangen hatten. Gärtner sowohl wie die Kellnerinnen wurden natürlich verurtheilt; bei den Kellnerinnen wurde sogar die Strafe erhöht, weil sie ohne Grund Berufung eingelegt und Anlaß gegeben haben, daß beinahe ein vollendeter Meineid geleistet sei. Wir wollen hier die rechtliche Frage, ob jener Herr Moses strafbar ist oder nicht, nicht erörtern, jedoch ist hier der Meineid nach unserer Ansicht geleistet, und wir hoffen, daß sich die König!. Staatsanwaltschaft noch näher mit der Sache beschäftigen wird. Es wäre doch äußerst zu bedauern, wenn eine solche sittliche Verkommenheit dem Strafrichter entzogen wüde." — Wenn auch das anfängliche Verhalten des jüdischen Pferdehändlers ebenso wenig zu billigen ist wie das des lutherischen Getreidehändlers, so scheint es doch immerhin verwunderlich, daß die „Hannov. Post" durch den Prozeß ihres Gesinnungsgenossen Leuß und der Frau Dr. Schnutz nicht besser von den gesetzlichen Bestimmungen über den Meineid unterrichtet ist. Hiernach kann kein Zeuge wegen Meineids verfolgt werden, der bis zum Schlüsse des Protolls seine Aussage richtig stellt. (Entsch. Rg. in Strafsachen Bd. 8 S. 22, S. 299, Bd. 25 S. 124). Es ist charakteristisch, daß hier die antisemitische Zeitung von der Staatsanwaltschaft die Verfolgung eines Juden fordert, während sie sonst über Denunziationen jammert, und daß sie die Verfolgung des christlichen Zeugen, der ebenso wie der Jude gehandelt hat, nicht verlangt! Osnabrück, 16. Juni. Vor einiger Zeit brachte das „Osnabr. Tageblatt" einige auffallende Inserate, in deren erstem der