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Im deutschen Reich · 1897-05-01 · Heft 5 (Mai 1897) · p. 277

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 5 (Mai 1897)
Article
Mainz
Date
1897-05-01
Page
277 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 277 Fleischwurst hatte er Kartoffelmehl als „Bindemittel" zugesetzt und zur Fabrikation von Leberwurst die Lunge einer tuberkulösen Kuh verwendet. Das Urtheil lautete auf 150 Mark Geldbuße und Urtheilspublikation. Da antisemitische Blätter den Vornamen „Jakob" dazu benutzten, um Heffenthaler zum „Juden" zu machen, insbesondere der Deutsche General-Anzeiger (Nr. 51 vom 30. April) über die Verurteilung unter der Überschrift „Höre Israel" berichtete, so sei hiermit konstatirt, daß Jakob Heffenthaler in Obersontheim in Württemberg als Sohn evangelischer Eltern geboren ist. — Unter derselben Rubrik „Höre Israel" wurde in Nv. 53 deffelben Blattes berichtet, der Kommis Gg. Paul August Mayer aus Fulda habe hier in Mainz, sowie in Darmstadt und Worms namhafte Betrügereien verübt und sei deshalb zu 8V2 Jahren Zuchthaus verurtheilt worden. Der betreffende Kommis hieß aber Gg. Paul August Mager und war Katholik; um die Rubrik „Höre Israel" nicht gar zu mager erscheinen zu lassen, hatte die Redaktion des „General-Anzeiger" den Namen „Mager" in den etwas jüdischer klingenden „Mayer" umgewandelt! H Gießen, 13. Mai. Die hiesige Strafkammer verurtheilte den Lieutenant a. D. Kaiser, ehemaligen Hofrath und Generalbevollmächtigten des Grafen Leiningen-Jlbenstadt, wegen Betruges zu vier Monaten Gefängniß. Kaiser war der Führer der deutsch-sozialen Reformpartei im Kreise Friedberg und bei der letzten Reichstagswahl als Kandidat der Antisemiten für Friedberg-Büdingen in Aussicht genommen. -ff Prag, 13. Mai. Die Bildung des Klubs czechischer Antisemiten ist von der Statthalterei nicht bewilligt worden. Die Ablehnung war ausdrücklich damit begründet, daß schon die Bezeichnung des Klubs die Tendenz eines feindseligen Standpunkts gegenüber den Juden enthalte. c? Prag, 19. Mai. Das Ansuchen der jüdischen Bewohner von R u m b u r g, ihnen im Gemeindeschlachthause die Vornahme ritueller Schlachtungen zu gestatten, war von der Stadtvertretung s. Z. abgelehnt worden. Der gegen diesen Beschluß ergriffene Rekurs hatte den Erfolg, daß das Ministerium des Innern den Gemeinderathsbeschluß als gesetzwidrig sistirte. Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde Rumburg Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof, der am 1. d. Mts. die Beschwerde als unbegründet zurückwies. In der Begründung wurde unter Anderem gesagt, daß das rituelle Schlachten zu den Religionsübungen der Israeliten gehöre, und eine Verhinderung der Aus-

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