Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1897)
- Article
- Flensburg
- Date
- 1897-05-01
- Page
- 275 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316630--02546-2320568- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Korrespondenzen. 275 a. Flensburg, 9. Mai. Rothe Zettel mit der Aufschrift: „Kauft nicht bei Juden!" sind in'der letzten Nacht an die Schaufenster verschiedener Läden hiesiger Stadt angeklebt worden. Die Uebelthäter hat man noch nicht ermittelt. L, München, 15. Mai. Se. kgl. Hoheit der Prinzregent hat dem Mitgliede der freiwilligen Sanitätskolonne Martin Neuhäuser für die am 21. Januar 1897 vollzogene Rettung eines Arbeiters vom Tode durch Verschüttung die Rettungsmedaille verliehen. N. ist ein hiesiger j ü d i s ch e r K a u f m a n n. — Sechs hiesige Kausteute jüdischen Glaubens hatten gegen den antisemitischen Redakteur Ludwig W e n n g wegen Verbreitung eines Weihnachtsflugblatts Beleidigungsklage erhoben, die heute zur Verhandlung kam. In ruhigen, sachlichen Worten, die von den leidenschaftlichen Ausführungen des Vertheidigers des Angeklagten angenehm abstachen, vertrat R.-A. Friedsam die Klage, konnte jedoch trotz Anführung zahlreicher oberstrichterlicher Entscheidungen bezüglich Beleidigung einer Kollektivmehrheit keine Verurtheilung erzielen. Das Gericht wies vielmehr die Klage unter folgender Begründung ab: „Das Flugblatt enthält zwar die schwersten Beleidigungen und Ehrenkränkungen, allein es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen der Beleidigung, daß von der angegriffenen Kollektivmehrheit eine bestimmte Anzahl von Personen als deutlich erkennbar bezeichnet wird. Die Formulirung und Aufschrift des Blattes läßt erkennen, daß von Juden im Allgemeinen, in der ganzen Welt, die Rede ist. Man kann nicht annehmen, daß die Kläger besonders hervorgehoben find. Es sind wohl einzelne bezeichnet; die Firmen Tietz, „Zum tapferen Landwehrmann" und andere hätten das Recht zu klagen und in diesem Fall würde wohl eine Verurtheilung eintreten. Es ist allgemein von Schleudergeschäften die Rede, es 'ist aber erforderlich, daß bestimmte Personen als beleidigt erkennbar sind, es müßten nicht die Juden, sondern die jüdischen Kausleute Münchens gemeint sein. So verwerflich auch das Flugblatt seiner Tendenz und Kampfesweise nach ist, mußte doch aus obigen Gründen Freisprechung erfolgen". — Bemerkt mag übrigens noch werden, daß W. auf die Frage nach seinen Vorstrafen nur eine solche wegen Beleidigung durch die Presse angab, dagegen verschwieg, daß er 1894 wegen Hausfriedensbruch mit 6 Mk., 1896 wegen groben Unfugs mit 35 Mk. und wegen der Notiz „Wanzenmittel", wie erst vor kurzen berichtet, mit 20 Mk. Geldstrafe belegt worden ist. — Gegen das auf 50 Mk. Geldstrafe lautende Urtheil wegen des „Talmudauszugs" hat W. Berufung eingelegt. — In der am 6. d. Mts. hier im Restaurant