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Im deutschen Reich · 1897-04-01 · Heft 4 (April 1897) · p. 227

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 4 (April 1897)
Article
Darmstadt
Date
1897-04-01
Page
227 (sequence 2)
Language
German
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Aorrespsndenzeru 227 die Beantwortung der betreffenden Interpellation schrieb nachher die antisemitische „Deutsche Volksmacht": „Die Regierung gab eine eingehende Antwort, in der sie klipp und klar und dreist zugab, daß der betreffende Gymnasiallehrer die Maßregelung seiner antisemitischen Gesinnung zu danken habe. Der Centrumsredner Dr. Schmitt verurtheilte scharf eine Maßregelung, fand es aber für gut -- unzweifelhaft um den Juden zu. gefallen — seine Rede mit verschiedenen Ausfällen gegen die Antisemiten zu spicken. Jetzt aber zur Haltung der Liberalen! Wir haben die Führer in dieser hochwichtigen Frage ihren Liberalismus bewiesen? Dr. Osann gab der Regierung ein Vertrauensvotum. Die Maßregelung gebe ihm nicht die geringste Veranlassung, der Negierung auch nur den Schatten eines Vorwurfs zu machen. Berger sei mit vollem Recht versetzt worden, da er am Mainzer Gymnasium Unfrieden erregt und die Harmonie unter dem Lehrer-Kollegium gestört habe, und Schröder schloß seine Rede damit, daß er der Großh. Regierung seinen Dank für deren energisches Eintreten aussprach." chst München, 15. April. Der Redakteur des „Deutschen Volksblattes", L. Wengg, hatte in den Nummern 48 und 49 dieses antisemitischen Blattes das „Schächten" als „asiatische Bestialität" und als „jüdisch rituelle Thierquälerei" bezeichnet, gleichzeitig aber behauptet, das Schächten habe mit der Religion nichts zu thun. Außerdem war die Bemerkung hinzugefügt: „Wenn dies auch der Fall wäre, habe das Blatt für solche religiöse Gebräuche, die aller Menschlichkeit und anständigen Sitte ins Gesicht schlügen, nicht den allergeringsten Respekt." Deshalb leitete der Staatsanwalt gegen Wengg ein Verfahren wegen Vergehens wider die Religion ein. Das Landgericht setzte denselben jedoch am 5. März h. Jrs. außer Verfolgung, weil Wengg in seiner Klagebeantwortung unter Hinweis auf die Gutachten der Rabbiner Stern in Frankfurt a. M. und Stern von Buttenhausen bestritten hatte, daß es sich beim Schächten um einen im mosaischen Gesetz vorgeschriebenen rituellen Akt handle. Nach Ansicht des Landgerichts hat nun Wengg damit nicht etwa nur geltend machen wollen, daß die für die israelitische Religionsgesellschaft verbindliche Schriftauslegung, wonach das Schächten eine religiöse Satzung des Judenthums ist, eine irrige sei, er habe hiermit auch behauptet, nach seiner Ueberzeugung bestehe überhaupt keine für die israelitische Religionsgesellschaft verbindliche Schriftauslegung, die das Schächten gebiete. Da dieses Vorbringen Wenggs dem Gericht glaubhaft erschien, nahm dasselbe an, daß es an dem subjektiven Thatbestand des § 166 des R.-St.-G.-B. fehle. —

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