Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 3 (März 1897)
- Article
- Hannover
- Date
- 1897-03-01
- Page
- 171 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316628--02290-2320229- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ryrxespondenzen. 171 verausgabt hat. Das ist beschämend. Denn die Sorge fürdie Existenz, für die soziale Stellung feiner , selbst und seiner Familie sollte doch jeden Juden zu größeren Opfern begeistern, als der Fanatismus einen hartgesottenen Antisemiten. Aber, dieses Beispiel wird, wirkungslos abprallen. Die Gegner im eigenen Lager sind ja alle so weise und erfahren. „Die Abwehr ist schädlich,, oder jedenfalls überflüssig, sie kann doch an den Dingen nichts, ändern, also lasse man dem Verhängnisse seinen Lauf!" Wen die Ereigniffe in der. österreichischen Hauptstadt nicht aufrütteln, wer aus ihnen nicht die Lehre schöpft, daß rechtzeitig Alles versucht werden muß, um ähnlichen Geschehnisien bei uns vorzubeugen, dem ist nicht zu rathen und nicht zu helfen!" A Hamburg, 19. März. In der Privatklagesache des Bierverlegers Max Troplowitz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Goldfeld und Dr. Heilbut, gegen den Redakteur Hans von Mosch und das Dienstmädchen BerthaBuckow, beide vertreten durch den Rechtsanwalt A. M. Jacobsen, hat auf die von dem Privatkläger und beiden Angeklagten gegen das Urtheil des Schöffengerichts zu Hamburg vom 10. Oktober 1896 eingelegte Berufung die Strafkammer III des Landgerichts Hierselbst für Recht erkannt: „Der Angeklagte von Mosch und die Angeklagte Buckow werden wegen gemeinschaftlich durch den in Nr. 25 der Zeitschrift „Deutsche Reform" aus dem Jahre 1896 befindlichen, mit den Worten „Wie es unseren Frauen und Töchtern gehen wird" anhebenden Artikel öffentlich begangenen Beleidigung des Privatklägers, von Mosch zu einer Geldstrafe von 75 Mk., im Unvermögensfalle einer fünszehntägigen Gefängnißstrafe, die Buckow zu einer Geldstrafe von 15 Mk., im Unvermögensfalle zu einer fünftägigen Gefängnißstrafe verurtheilt. Der Antrag des Privatklägers auf Zuerkennung einer Buße wird abgelehnt. Die Kosten der ersten Instanz, einschließlich der dem Privatkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, die Kosten der zweiten Instanz, einschließlich der. dem Privatkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen, fallen zur Hälfte dem Privatkläger, zur Hälfte dem Angeklagten zur Last. Der Theil der dritten Seite der Nr. 25 der „Deutschen Reform", auf welchem sich der mit den Worten „Wie es unseren Frauen und Töchtern ergehen wird" anhebende Artikel befindet, und der diesen Artikel enthaltende Theil der zur Herstellung der erwähnten Nummer der „Deutschen Reform" benutzten Platten und Formen find unbrauchbar zu machen. Dem Privatkläger wird die Befugniß zugesprochen, den entscheidenden Theil des Urtheils in der „Deutschen Reform", den „Hamburger