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Im deutschen Reich · 1897-03-01 · Heft 3 (März 1897) · p. 145

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 3 (März 1897)
Article
Gabriel Riesser
Date
1897-03-01
Page
145 (sequence 11)
Language
German
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Gabriel Rieffer. 145 pfindet, eine gemeinschaftliche Vertretung Deutschlands nach außen, zum Schutze der Gesammtintereffen sowie der Rechte der einzelnen im Auslande lebenden Deutschen, an die sich die Behandlung der Auswanderung als eine hochwichtige National-Angelegenheit anknüpft, ein allgemein deutsches, nach dem wahren Gemeinwohl bemessenes Handels- und Zollsystem, das dem Kunstfleiß und dem Handel des deutschen Volkes zunächst das gesammte, große Gebiet des Vaterlandes und dann ein weiteres Gebiet im Auslande bis in die fernsten Zonen eröffne; ein deutsches, dem Volke verständliches Gesetzbuch über das Civilrecht, das Strafrecht und das Strafverfahren für alle deutsche Lande endlich — das alles sind unabweisliche, einstimmige Forderungen, durch welche das deutsche Volk den festen Grund seiner Einheit und Größe zu legen entschloffen ist. Aber auch das Recht und die Freiheit jedes einzelnen Bürgers will Deutschland durch die Gesammtheit und ihre Vertreter verbürgt und gesichert wiffen. Darum verlangt es, daß in der Verfassung, die das künftige Schicksal Deutschlands regeln wird, die wesentlichen Grundrechte verzeichnet werden, welche kein Einzelstaat einem seiner Angehörigen schmälern darf. Deutschland wird allen seinen Söhnen verbürgen die persönliche Freiheit, die Freiheit der Aeußerung durch Wort und Schrift, die Freiheit des Glaubens und der Gottesverehrung, die Freiheit der öffentlichen Versammlungen und der dauernden Vereinigung für alle nicht durch das Gesetz für strafbar erklärten Zwecke, den gleichen Anspruch auf Staatsämter für alle Befähigten, das gleiche politische Recht der Theilnahme an der Wahl der Volksvertreter, ohne Unterschied des Standes, ohne Bedingung des Census oder des Bekenntnisses. Eine auf solche Weise von dem gesammten Volke gewählte gesetzgebende Versammlung jedes einzelnen Staates wird das Wohl aller Staatsangehörigen auf gleiche Weise im Auge haben und wird es nach allen Kräften fördem. Sie wird die Steuern gerecht vertheilen nach dem Vermögen und dem Einkommen und wird dagegen alle und jede Lebensbedürfniffe von der Steuer befreien. Sie wird alles dasjenige thun, was in der Macht der Gesetzgebung liegt, um lohnende Arbeit zu fördem und für die Verbesserung der Lage der unbemittelten Klaffen zu sorgen. Sie muß und wird in diesem Streben unterstützt werden durch die eigne hilfreiche Thätigkeit aller Klaffen der Gesellschaft, durch die

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