Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1897)
- Article
- In Sachen der jüdischen Lehrkräfte
- Date
- 1897-02-01
- Page
- 68 (sequence 2)
- Language
- German
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68 Im deutschen Reich. Wir bemerkm dazu aber Folgendes: 1. Der bei Anstellung jüdischer Lehrkräfte von uns in jedem einzelnen Falle geforderte Nachweis der Qualifikation wird so lange s i st i r t, bis eine Instanz geschaffen ist, an welcher die verlangte Befähigung geprüft werden kann. ES schweben dieserhalb bereits Ver> Handlungen. Sobald dieselben zu dem entsprechenden Abschluß gelangt sind, wird dem Magistrat weitere Mittheilung zugehen. 2. Wenn der Magistrat in seiner Vorstellung vom 6. März 1896 behauptet, daß wir in der schwebenden Frage die von dem Herrn Minister gemachten Zugeständnisse durch unsere Verfügung beschränkt hätten, so beruhen die desfallsigen Ausfühmngen auf einem Mißverständniß. Wir haben unter Nr. 2 unserer mehrerwähnten Verfügung den Grundsatz ausgesprochen, daß künftig die feste Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den Berliner Gemeindeschulen nur erfolgen wird, wenn die vom Herrn Minister geforderte Voraussetzung gegeben und die vom Herrn Minister gleichfalls aufgestellte Bedingung erfüllt ist. Was die Art der Durchführung dieses Grundsatzes anlangt, so fordert der Erlaß des Herrn Ministers ausdrücklich, daß Zustände, wie sie sich bisher herausgebildet haben, zu vermeiden oder wenigstens zu beschränken, daß aber die Verhältnisse der Einzelschule, wie der Doppelschulen und der nahe bei einanderliegenden Schulen zu berücksichtigen seien. Daß wir nach diesen Gesichtspunkten verfahren und nicht etwa eine jüdische Lehrkraft, die auf dem Wedding thätig ist, bloß darum, weil sie noch nicht voll 12 Stunden Religionsunterricht ertheilt, nach dem Potsdamer Viertel schicken werden, erscheint uns selbstverständlich. Der Magistrat irrt also, wenn er annimmt, wir hätten die Absicht, der Anstellung einer neuen jüdischen Lehrkraft so lange die Bestätigung zu versagen, bis sämmtliche jüdischen Lehrkräfte unter allen Umständen mit je 12 Stunden Religionsunterricht herangezogen seien. 3. Was die Uebertragung eines Klassenordinariatr an einen jüdischen Lehrer oder eine jüdische Lehrerin an