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Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 582

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Heidelberg
Date
1896-11-01
Page
582 (sequence 2)
Language
German
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682 Im deutschen Reich. betheiligt sind, wird ebenso schwer festzustellen als diesem großen Nebel vollständig zu steuern sein. Wie schon früher das Stöckerblatt „Volk", auf die Thätigkeit unseres Vereins verweisend, seine Berichterstatter öffentlich ermahnte, es mit unbegründeten Berichten zu verschonen, die ihm nur Ungelegenheiten machen würden, so sieht sich jetzt der antisemitische „Badische Volksbote" durch eine Verurtheilung wegen Beleidigung gezwungen, in seiner Nummer 131 vom 20. November d. I. Folgendes bekannt zu machen: .Man muß heut zu Tage sehr vorsichtig sein in der Auswahl und der Form der zur Veröffentlichung bestimmten Artikel, soweit dieselben die Iudensrage betreffen, besonders da auch in Baden ein sogenannter .jüdischer Denunziantenverein* existirt. der es sich angelegen sein läßt, bei der geringsten Gelegenheit, die sich nur bietet, die jüdischen Glaubensgenossen zur Klage zu verhetzen und eventuell finanziell dieselben dabei zu unterstützen. Wir ersuchen daher unsere Mitarbeiter, in Bezug auf die Bearbeitung und die Wahrheit ihrer Zusendungen die größte Gewissenhaftigkeit walten zu lassen, u m so der R e - daktion, die doch nicht jeden einzelnen Fall erst untersuchen kann, die Unannehmlichkeit zu ersparen, wegen jederBagatellsache vordieGerichtsschranken zu müssen. Unsere Herren Juden resp. unsere jüdischen — „Mitbürger" sind eben in Bezug auf die .Fleckenlosigkeit ihrer Ehre" und die ihnen leider zugestandene Emanzipation sehr empfindlich." Wenn diese Herren es erst zu fühlen bekommen,werden sie vorsichtiger sein; freilich werden dann auch die antisemitischen Zeitungen einen großen Theil ihres „packenden" Inhalts verlieren! £>2 Freidurg i. B., 15. November. Während der hiesigen Herbstmesse hatte der Schmuckwaarenhändler H. Wenger aus Nürnberg an seiner Meßbude ein Plakat angebracht, auf dem zu lesen .war: „D e u t s ch e s G e s ch ä ft! V er k a u f a n I s r a e l i t e n ausgeschlossen." Das Plakat mußte Wenger auf Anordnung des Bezirksamts entfernen. In dem vom 21. Oktober datirten „Bezirkserlaß" wird nach einem Hinweis auf den § 36011 des Reichsstrafgesetzbuchs (grober Unfug) gesagt: .... in Erwägung, daß eine solche Veröffentlichung geeignet erscheint, „das Bewußtsein der bürgerlichen Gleichstellung der Anhänger der im Deutschen Reich vertretenen Religionsbekenntnisse — Neichsgesetz vom 2. Juli 1869 — zu beeinträchtigen, insbesondere auch die Anhänger der israelitischen Religionsgemeinschaft in der allgemeinen Achtung herabzmvürdigen. in Erwägung,!daß hiernach der Inhalt des Plakats auch geeignet erscheint, einerseits Andere zu ähnlichen Kundgebungen anzureizen, andererseits

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