Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 11 (November 1896)
- Article
- Fürth
- Date
- 1896-11-01
- Page
- 580 (sequence 2)
- Language
- German
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. 580 Im deutsches! Reich. indeß verneint und nur die zweite den Thatbestand deS § 21 des PreßgesetzeS enthaltende bejaht, weshalb auch nur unter diesem Gesichtspunkte die Verurtheilung Weber'S zu 1 Monat Gefängniß erfolgte, indem zugleich angenommen wurde, daß ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vorliege. In seiner Revision gegen das Urtheil führte der Angeklagte aus, die Anklage sei wegen Berufsbeleidigung erhoben, diese sei ein Antragsdelikt, dessen Thatbestand von den Geschworenen verneint worden sei; der Strafantrag wegen der Berufsbeleidigung sei aber nicht auch auf das Fahrlassigkeitödelikt ausgedehnt. Das Reichsgericht hat aber jetzt die Revision verworfen. . -t" Bamberg, 2. November. Der Kommissionär und „Rechtskonsulent" R u d o l f W u n d e r l i ch , welcher s. Z. hier in mehreren antisemitischen Versammlungen den Vorsitz führte (Siehe Heft 7/8, S. 400.) am 10. Juni d. I. aber wegen Betrugöversuchs zu 1 Monat Gefängnis; verunheilt wurde, hatte sich an; 28. Oktober d. I. wegen Betruges zu verantworten. Bei einer Sitzung des Amtsgerichts Bamberg II hatte er wahrgenommen, daß der Bauer Joh. Dorn von Frankendorf in einer Klagesache zur Zahlung von 17 Mk. 50 Pf. verurtheilt wurde. Einige Tage darauf erschien schon der Gerichtsvollzieher mit der Dienstmütze im Hofe des Dorn und machte unter Androhung sofortiger Pfändung eine Gesammtsorderung von 28 Mk. 50 Pf. Dorn zahlte willig dem Gerichtsvollzieher, der Niemand anders war, als der Rechtskonsulent Wunderlich. Der „Frank. Courier" berichtete über die Verhandlung am 28. Oktober: „Wunderlich ist heute so unver—froren, die Strafverfolgung als persönliche Anfeindung „wegen seiner politischen Stellung" (Wunderlich ist Handlanger und Zutreiber bei den Antisemiten) hinzustellen und zudem noch die Dorn'schen Eheleute des Meineids zu beschuldigen. Wunderlich erhielt 3 Monate 15 Tage Kefüngniß." (D Dresden, 8. November. Wegen Beleidigung durch die Presse, begangen durch einen am 6. Mai d. I. in der „Deutschen Wacht" veröffentlichten Artikel, der sich mit einem obsiegenden Gerichtsurtheil des jüdischen Referendars Lehmann gegen den früheren Redakteur Huhle befaßte, wurde gestern von dem Schöffengericht der antisemitische Redakteur B. H. Welcker zu 100 Mark Geldstrafe und wegen Vergehens gegen die §§11 und 19 des Neichspreßgesetzes, betreffend Verweigerung der Ausnahme einer Berichtigung, zu 10 Mark Geldstrafe verurtheilt. O Karlsruhe, 17. November. Der frühere Drucker des hiesigen antisemitischen Organs, Ehr. F a a ß, erläßt eine Erklärung, in welcher er konftatirt, daß er seit dem 1. Oktober vorigen Jahres