Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 3 (März 1896)
- Article
- Dresden
- Date
- 1896-03-01
- Page
- 165 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 165 Die wiederholten Angriffe, welche die „Deutsche Wacht" in Dresden gegen die Reellität des Berliner Konfektionsgeschästshauses Baer Sohn gerichtet hat, haben die genannte Firma veranlaßt, zwei Beleidigungsprozesse gegen den verantwortlichen Redakteur Herrn Emil Huhle anzustrengen. Beide Prozesse haben, nachdem Herr Emil Hutzle in dem einen derselben vom königlichen Schöffengericht zu Dresden zu 300 Mk. Geldstrafe verurtheilt worden war, in zweiter Instanz durch Vergleich ihre Erledigung . gefunden. Dabei erklärte Herr Redakteur Huhle: „Ich habe aus dem Gange der gerichtlichen Verhandlungen und auf Grund weiterer Wahrnehmung die Ueberzeugung gewonnen, I. daß die Reklamen der Firma Baer Sohn in Berlin keine trügerischen sind, 2. daß die genannte Firma auch nicht unter der Maske der Arbeiterfreundlichkeit ihre eigenen Arbeiter drückt und das bei ihr kaufende ArbeiLerpublikum übervortheilt, 3. daß sie auch nicht ihre Arbeiter zu nachlässigerer Arbeit veranlaßt und dann ihnen deswegen unberechtigte Lohnabzüge macht, 4. daß die Firma kein Schwindelgeschäft, sondern daß vielmehr ihr Geschäftsbetrieb ein durchaus reeller ist. Ich stehe nicht an, die nach dieser Richtung hin in dem am 28. März v. Jahres veröffentlichten Artikel der. „Deutschen Wacht" gegen die Firma Baer Sohn erhobenen Vorwürfe als völlig grundlos zurückzunehmen; ebenso bekenne ich, daß die in dem am 11. Juli 1895 veröffentlichten Artikel gegen die Firma Baer Sohn gerichteten Angriffe und Verdächtigungen gänzlich unbegründet sind und nehme deshalb auch diese zurück." Der Angeklagte verpflichtete sich, die vorstehende Erklärung auf seine Kosten sowohl in der „Deutschen Wacht", als auch in der in Berlin erscheinenden „Staatsbürger-Zeitung", und zwar innerhalb 14 Tagen zu veröffentlichen. Endlich übernahm Angeklagter sämmtliche gerichtliche, wie außergerichtliche Kosten zur alleinigen Berichtigung, einschließlich des dem Vertreter des Privatklägers in beiden Instanzen entstandenen Reiseaufwands; nicht minder verpflichtete er sich, dem Privatkläger die durch das Gutachten des Bücherrevisors Schmidt in Berlin entstandenen Gebühren in Höhe von 55 Mk. zu erstatten, und dem Privatkläger als Vergütigung für seine zweimaligen Reisen hierher ein Pauschquantum von 50 Mk. zu zahlen. *** Leipzig, 15. März. In der vom „Evangelischen Arbeiterverein" einberufenen Versammlung hielt Herr Pastor Naumann einen Vorlrag über die „Stellung der Christlich-Sozialen zur Sozialdemokratie", in weichem er die Judenfrage als eine reine Lokalfrage bezeichnete. Er erklärte, er könne wohl den Antisemitismus von hessischen Bauern verstehen, für die der Jude im Handel und Verkehr der einzige Vermittler sei, die