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Im deutschen Reich · 1896-02-01 · Heft 2 (Februar 1896) · p. 112

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 2 (Februar 1896)
Article
Memel
Date
1896-02-01
Page
112 (sequence 2)
Language
German
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112 Im deutschen Reich. Kriegewereins und Mitglied des Provinzialvorstandes der ostpreußischen Kriegewereine ist. + Hamburg, 15. Februar. Das Ehrengericht des „Vereins für Handlungskommis von 1858" hat vor einigen Monaten fünf Mitglieder, darunter die Führer der deutsch-nationalen Handlungsgehülfen, Jrwahn und Schack, wegen Beleidigung der Verwaltung des Vereins ausgeschlossen. Dies wurde später in dem Vereinsorgan mitgetheilt, worauf einer der Ausgeschlossenen Klage erhob. Der Geschäftsführer des 58 er Vereins wurde als Verfasser jener Notiz zu fünfzig Mark Geldstrafe oder fünf Tagen Haft verurtheilt. Die Thatsache, daß die ausgeschlossenen Mitglieder bekannte Antisemiten sind, veranlaßt die „Tägl. Rundschau" zu folgendem Zornesausbruch: „Danach scheint der „Verein für Handlungskommis von 1858" sich zu einem Judenschutzverein ausbilden zu wollen; es ist daher dem neubegründeten „Deutsch-nationalen Handlungsgehülfen- Verband", Hamburg, ein kräftiges Gedeihen nur zu wünschen." -- Die bewährte Institution des „Vereins für Handlungstommis von 1858" kann die Segenswünsche der „Tägl. Rundschau" füglich entbehren! — Dresden, 17. Februar. Dem von dem Central-Verein proklamirten Grundsätze folgend, keine Beleidigung gelassen zu dulden, sondern sich gegen dieselben mit allen zulässigen Rechtsmitteln zu wahren, sind hier mehrere Verletzte erfolgreich gegen antisemitische Verleumdungen der „Deutschen Wacht" vorgegangen. Unter Anderem ist dies seitens der Hinterbliebenen des Kaufmanns Abraham Borchart geschehen, dessen Andenken ohne allen Grund in abscheulichster Weise verunglimpft worden war. Da der Redakteur Huhle im Termine versicherte, der Bericht sei ihm von glaubwürdiger Seite übergeben und von ihm selbst erst nach> träglich als lügenhaft erkannt worden, da er sich ferner zur Zahlung einer Sühne, sowie sämmtlicher Kosten, auch zur Veröffentlichung in fünf Blättern verstand, beschloß der Kläger, auf einen Vergleich einzugehen. Auch im Falle Bernstein kam es zu einem Ausgleich. Die „Deutsche Wacht" veröffentlicht demgemäß in ihrer Nr. 47 vom 37. Februar Folgendes: 1. „Tie Veröffentlichung in den Nummern der „Deutschen Wacht" vom 23. und 20. August 1895, die den Kaufmann Wilhelm Bernstein, früher in Aschersleben, jetzt in Altenburg, betreffend, nehmen wir als unwahr zurück." 2. .Die Schriftleitung der „Deutschen Wacht" erklärt ihr Bedauern über die in ihren Blättern vom 20. und 22. Oktbr. 1895 über den verstorbenen Herrn Abraham Borchart ausgestellten Behauptungen. Sie erklärt die dort erhobenen Anschuldigungen insgesammt für unwahr und bittet die davon Betroffenen um Entschuldigung. Auch hat die Schriftleitung der „Deutschen Wacht" zur Sühne sich verpflichtet, bis zum 1. März

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