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Im deutschen Reich · 1895-10-01 · Heft 4 (Oktober 1895) · p. 191

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 4 (Oktober 1895)
Article
Eschwege
Date
1895-10-01
Page
191 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 191 nur JSkraut zu bestrafen gewesen und habe man bei der Ausmessung der Strafe zwar mildernd die Aufregung desselben durch den Wahlkampf berücksichtigt, immerhin eS jedoch für gerechtfertigt erachtet, über das vom Schöffengericht erkannte Strafmaß bedeutend hinauszugehen." H Hamburg» 20. September. Der bekannte antisemitische frühere Redakteur der „Deutschen Reform", Wald, hatte in diesem Blatte, sowie in Extrablättern einen Arzt in Ottensen und einen Kaufmann in Eimsbüttel schwer beleidigt. Da er für seine Behauptungen nicht den geringsten Beweis erbringen konnte, wurden ihm vier Wochen Gefängniß zuerkannt. c? Dresden, 10. Oktober. Die hier erscheinende „Deutsche Wacht" brachte am 2. d. M. unter der Spitzmarke „Verruföerklärungen Gewerbetreibender" folgende Mittheilung: „Das Königlich sächsische Oberlandesgericht befolgt laut neuerlicher Entscheidung die Rechtsmeinung, daß öffentliche Verrufserklärungen' Gewerbetreibender, welche bezwecken, denselben die Ausübung ihres Gewerbes durch Entziehung der Kundschaft zu schmälern oder gar unmöglich zu machen, bei dem Zutreffen der sonstigen Merkmale des groben Unfugs im Sinne des § 360 Ziffer 11 des Strafgesetzbuchs als solcher beurtheilt und zur Bestrafung gebracht werden können." — Danach läßt sich mit Bestimmtheit erwarten, daß künftig die Verbreitung von Flugblättern, welche die jüdischen Geschäftsleute durch die Warnung: „Kauft nicht bei Juden!" schädigen, in Sachsen als grober Unfug bestraft werden wird. — Unter der Ueberschrift „Ein Schneideraufstand in Berlin" hatte die „Deutsche Wacht" die Berliner Firma Baer Sohn des betrügerischen Gewerbsbetriebes beschuldigt. Der Inhaber der Firma Emil Baer strengte darauf gegen den verantwortlichen Redakteur der „Deutschen Wacht", Emil Huhle, eine Beleidigungsklage an und legte bei dem in Dresden abgehaltenen Termin am 21. September seine Geschäftsbücher vor, um nachzuweisen, daß die in dem inkriminirten Artikel enthaltenen Behauptungen völlig haltlos seien. Der Beklagte beantragte vergebens Vertagung der Verhandlung bis nach Entscheidung des in Berlin gegen die „Staatsbürger-Ztg." schwebenden, gleichen Prozesses. Ebenso vergeblich war es, daß Huhle den bekannten Inhaber eines literarischen Bureaus in Friedenau bei Berlin als Urheber des betreffenden Artikels bezeichnete, da das Gericht Herrn Huhle als Mitthäter zu 300 Mk. Geldstrafe, bezw. 20 Tagen Gefängniß verurtheilte, außerdem auf dreimalige Verkündigung des Urtheils in der „Deutschen Wacht" erkannte. Von einer Freiheitsstrafe sah der Gerichtshof nur deshalb ab, weil Huhle in gutem Glauben gehandelt habe, daß der ihm gesandte Artikel auf wahrheitsgemäßen Mittheilungen beruhe. Huhle hat Berufung eingelegt. — Die von der Genossenschaft der Berliner Schneidermeister für Damenkonfektion in der Jerusalemerstraße 17 ausgestellte „Germania"

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