Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 1 (1895)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1895)
- Article
- Thorn
- Date
- 1895-10-01
- Page
- 190 (sequence 1)
- Language
- German
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*190 Im deutsche»! Reich. + Thor», 16. September. Hier hielt Ahlwardt heute eine Versammlung ab, in welcher er über die Lösung der sozialen und der Judenfrage sprach. Ein hiesiger Malermeister hatte vorher mittelst eines Clichöö auf die Trottoirplatten „Ahlwardt kommt!" drucken lassen, waS die Behörde zu einer Klage wegen Sachbeschädigung und groben Unfugü veranlaßte. <3. Grabow (Reg.-Bez. Posen), 12. Septernber. Die hiesige jüdische Gemeinde hat eine Belohnung von 100 Mk. auf die Ermittelung Derjenigen ausgesetzt, welche auf dem jüdischen Kirchhofe zehn Leichensteine umgeworfen und zwei derselben zerschmettert haben. Hirdesheim, 10. Oktober. Von dem Schwurgericht ist der Thierarzt Meyenberg aus Gronau wegen Verleitung zum Meineid mit V/z Jahren Zuchthaus bestraft worden. Meyenberg war Vorsitzender eines antisernitischen Vereins, den er mit Hülfe des Herrn Leus; gegründet hatte. Q. Osnabrück, 17. Oktober. Wegen häßlicher Skandalscenen, die sich vor dem Hause des in Wagenfeld ansässigen jüdischen Kaufmanns Gustav Kugelmann abgespielt haben, hatte das Kgl. Schöffengericht zu Diepholz den Antisemiten Hermann Schlüter, Theodor Schlüter und August Beierbrück Geldstrafen in der Höhe von 100, 60 und 40 Mk. zuerkannt. Die von den Verurtheilten eingelegte Berufung hatte das Ergebniß, daß das hiesige Landgericht den Ruhestörern 60, 30 bezw. 24 Mk. Geldstrafe, die Tragung der sämmtlichen Kosten und die Veröffentlichung des Urtheils im Diepholzer Amtsblatte auferlegte. W. kschwege, 10. Oktober. Die „Fulda-Werra-Ztg." berichtet: „Daß die Casseler Strafkammer als Berufungsinstanz in der Privatklage unseres Reichstagsabgeordneten Pfarrer Jskraut gegen den Cigarrenmacher Hesse, letzteren, dem das Schöffengericht zu Bischhausen 30 Mk. Geldstrafe zuerkannt hatte, von der Anklage freigesprochen, dagegen den Jskraut wegen Beleidigung des Hesse zu einer Geldstrafe von 100 Mk. an Stelle der von dem Schöffengericht erkannten 30 Mk. verurtheilt, auch dem Hesse die Befugniß zugesprochen hat, das Urtheil nach Rechtskraft im Eschweger Tageblatt öffentlich bekannt zu machen. Die gesammten Kosten des Verfahrens hat Jskraut zu tragen. Die Strafkammer Hai angenommen, daß Hesse, als er den Jskraut einen Lügner nannte, dabei in Wahrung seiner berechtigten Interessen als Wähler und zu berechtigter Abrvehr der durch Jskraut ihm zugefügten Beleidigung gehandelt hat, deshalb nach § 193 Str.-G.-B. straffrei ausgehen müsse. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, daß dem Jskraut durch die Verhandlung nachgewiesen sei, daß er in seiner Waldkappeler Rede mit Bewußtsein Unwahrheiten über Hesse verbreitet hat. Dem Hesse habe die Absicht gefehlt, den Jskraut durch den Vorwurf der Lüge zu beleidigen. „Es sei