Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 173 (sequence 24)
- Language
- German
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6) die kirchliche Zulassung der zuvor von der weltlichen De« Hörde erkannte» Ehctrennungcn; — 7) die Vorstellung über gelammte Angelegenheiten der jüdischen Kirchcnparrhc! an den Regenten. XLU. Vorbehalt höchster Genehmigung. Weder der volle Rach noch der Ausschuß kann eine Verfügung erlassen, wodurch etwas neues eingeführt, oder etwas alceS abgcfchaft, oder die kirchlichen Rechtsverhältnisse der jüdischen Gememdsglieder unter sich geändert werden, ohne bei dem einschlagendcn Ministerium dir Ecaatsgenehmignng dazu eingcholt zu habe». Xl.lll,_ Zeit des Vollzugs dieser Verordnung. Dieses Gesetz tritt in allem, wo nicht Ausnahmsweise ein früherer Vollzug geordnet ist» oder in einem oder an« derm Punkte vorbercitungsweise nachgeordnet werden wird, mit dem ersten Juli d. I. in seine volle Kraft und Wirksamkeit. Hiernach hat sich Jedermann zu achten. Gegeben CarlSruhe den 13. Januar 1809. Carl Friedrich. (LS.) . Vdt. Frhr. von Hacke. Auf Seiner König!. Hoheit besondern Befehl. Vllt. Düchler.