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Sulamith · 1807-01-01 · 2. Bd 6 H. (1807) · p. Seite 402

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Journal
Sulamith
Volume
Erster Jahrgang 1806-1807
Issue
2. Bd 6 H. (1807)
Article
Über die Verhältnisse, in welchen die Juden in Deutschland ehedem zum deutschen Kaiser standen
Date
1807-01-01
Page
Seite 402 (sequence 16)
Language
German
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40» anderen unbeweglichen Gätern gegeben werden mußte. Eie war höchstwahrscheinlich nicht stärker als die Steuer der Christen. Eigentlich erhoben die Reichsstande, in deren Landen die Juden ansaßig waren, diese Abgabe: da sich aber der Kaiser bei Erthcilung des Privilegiums über die -Aufnahme der Juden, von manchem Reichsstand die Hälfte der Judenstcucr ausbedung, fo bekam sic daher den Namen der halben Juden - Steuer. *) ' Viertens mußte der sogenannte Eulden-Opferpfenning (oder wie er bisweilen ganz fälschlich heißt,, der güldene Pfennig) alljährlich von den Juden geliefert werden. Dieß war eine Art von Kopfsteuer, die von der sammtlichen Judcnschast, männlichen und weiblichen Geschlechts bezahlt werden mußte. Aus einer Urkunde, in der,Kaiser Karl V. dem Grafen Felix^ von Werdenberg die Vollmacht giebt, den Gulden-! Opferpfcnnig vom Jahre 1521 zu erheben, sehen wir, daß er in einem Rheinischen Gulden für jede Person bestand **). So lange die Kinder der Juden noch nicht das zwölfte Jahr erreicht hatten, waren sie von dieser Kopfsteuer frei ***> — Die Erhebung des Gulden - Opferpfennings geschah s allemal auf Weihnachten. Dieß erhellet aus einem Mandat des Römischen Königs Siegmund vom 3>. 1411, : ■- worin , *) Daß auch diese Abgabe der Juden schon unter den Carolingern erhoben wurde, sucht Ohlenfchlager l. c. S. 291 in der beigefügtcn Note wahrscheinlich zu . /' / machen. v| - **) Siche ». Ohlenfchlager am angeführte» Ork, : in der Artundenfammlung S. 90. Nro. 3z. / ***) S. Moferr teutsches Staaksrecht» Diertrc Thril. S. 74» ...

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